Gerade Hobbyjäger würden zuweilen vorschnell abdrücken, kritisierte die Tierrechtsorganisation Peta am Freitag in einer Mitteilung. Ein Verbot der Hobbyjagd in der Schweiz sei "überfällig". Jedes Jahr seien Fehlschüsse für erhebliches Leid bei hunderttausenden Tieren verantwortlich. Auch Menschen würden immer wieder getroffen, verletzt oder sogar getötet.
Das mediale Echo auf den irrtümlichen Abschuss des zum Herdenschutz eingesetzten Tiers war beträchtlich. Manuel Wyss, Abteilungsleiter Jagd und Wildtiere im Kanton Schwyz, machte nach Bekanntwerden des Vorfalls zwei Tage lang fast nichts anderes, als Telefonauskünfte zu geben, wie er dem "Boten der Urschweiz" am Freitag in einem Interview verriet.
Weshalb ein Jäger ein Lama nicht von einem Hirsch unterscheiden könne, könne er sich nicht erklären. Im Moment laufe ein Verfahren, das die Umstände der Schussabgabe ermittle. Der Jäger habe den Fehlschuss nicht gemeldet, wie dies eigentlich seine Pflicht gewesen sei.
Fehlschuss nicht gemeldet
Der vorliegende Fall zeige exemplarisch, dass dies meistens sowieso irgendwann ans Licht komme. Dem fehlbaren Jäger sei sofort das Jagdpatent entzogen worden. Ob er noch weitere Konsequenzen zu tragen hat, ist laut Wyss Sache der Staatsanwaltschaft und der Gerichte.
In der ersten Septemberhälfte hatte auch im Oberengadin ein Jäger Schwierigkeiten, ein Pferd von einem Rehbock zu unterscheiden. Das Pferd musste nach dem Fehlschuss eingeschläfert werden.
Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) führe keine Statistik über Fehlabschüsse, erklärte Simon Meier, Geschäftsleiter von Wildtier Schweiz, auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Es sei zudem fraglich, ob es sich beim Vorfall um einen "jagdgesetzlichen" Fehlabschuss handle.
Der Begriff benenne vielmehr den versehentlichen Abschuss eines Wildtieres, das nach geltender Regelung nicht hätte erlegt werden dürfen. Zum Beispiel ein führendes Muttertier während der Schonzeit.
Beschädigung fremden Eigentums
Seines Wissens sei der Abschuss des Lamas rechtlich gesehen eher eine ungewollte Beschädigung fremden Eigentums, falls es mit Absicht geschehen sei, allenfalls ein Tierschutzvergehen, so Meier weiter.
Laut geltendem Jagdgesetz des Bundes muss jeder Jäger eine Haftpflichtversicherung abschliessen. Der fehlbare Jäger ist schadenersatzpflichtig. Im übrigen gilt das Obligationenrecht über unerlaubte Handlungen.
Für Vergehen sieht das Jagdgesetz eine Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Für Übertretungen droht eine Busse bis zu 20'000 Franken.
Auch die eidgenössische Jagdstatistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) weist in ihrer jährlichen Fallwild-Bilanz die Fehlschüsse respektive die irrtümlichen Abschüsse von Nicht-Wildtieren nicht explizit aus.