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18.12.2020
18.12.2020 16:32 Uhr

Beizen müssen schliessen – Die neusten Corona-Massnahmen im Überblick

Der Bundesrat (im Bild Alain Berset) hat weitere Corona-Massnahmen beschlossen. (Bild: Keystone)
Der Bundesrat (im Bild Alain Berset) hat weitere Corona-Massnahmen beschlossen. (Bild: Keystone)
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom Freitag weitere Corona-Massnahmen beschlossen. Ab Dienstag dürfen Gastrobetriebe nur noch Take-away und Lieferdienste anbieten. Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden ebenfalls geschlossen.

Gestern hat der Bundesrat weitere Corona-Massnahmen beschlossen. Die wichtigsten davon im Überblick:

1. Soziale Kontakte einschränken

Die Menschen sind aufgefordert, zu Hause zu bleiben und soziale Kontakte auf ein Minimum beschränken. Auf nicht notwendige Reisen und Ausflüge soll verzichtet werden.

2. Gastrobetriebe werden geschlossen

Gastronomiebetriebe werden geschlossen, auch an den Festtagen. Öffnen dürfen nur Take-aways, Schul- und Betriebskantinen sowie Hotelrestaurants für Hotelgäste. Auch Lieferdienste bleiben erlaubt.

3. Bis zu fünf Personen dürfen im Freien Sport treiben

Sportbetriebe werden geschlossen. Im Freien dürfen bis zu fünf Personen zusammen Sport treiben. Profispiele ohne Zuschauer sind weiterhin erlaubt. Kinder bis 16 Jahre dürfen zusammen Sport treiben, aber keine Wettkämpfe austragen.

4. Keine Freizeitaktivitäten mehr

Sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen, etwa Museen, Kinos, Bibliotheken, Casinos, botanische Gärten und Zoos. Kulturelle Aktivitäten in Kleingruppen und von unter 16-jährigen Kindern und Jugendlichen bleiben möglich, Anlässe mit Publikum sind weiterhin verboten.

5. Läden bleiben noch offen, aber ...

In Läden dürfen sich noch weniger Menschen als bisher aufhalten. Massgebend ist die freie Fläche. Die Geschäfte müssen weiterhin Schutzkonzepte einhalten und wie bisher zwischen 19 Uhr und 6 Uhr schliessen. An Sonn- und Feiertagen müssen Läden geschlossen bleiben.

6. Über Skigebiete entscheiden weiter die Kantone

Über Skigebiete entscheiden weiterhin die Kantone. Sie dürfen die Öffnung nur erlauben, wenn die epidemiologische Lage es zulässt und bei genügend Kapazitäten von Tests, Contact Tracing und Spitälern. Es müssen strenge Schutzkonzepte eingehalten werden.

7. Kantone dürfen lockern, wenn ...

Kantone mit tiefen Fallzahlen dürfen wie bisher abweichende Erleichterungen erlassen und beispielsweise Restaurants oder Sporteinrichtungen öffnen. Massgebend sind hier insbesondere eine Reproduktionszahl, die unter 1 liegen muss, sowie eine 7-Tages-Inzidenz, die unter dem schweizerischen Durchschnitt liegen muss.

8. Schnelltests werden mehr eingesetzt

Der Einsatz von Schnelltests wird erweitert. Sie können neu auch ohne Symptome durchgeführt werden, etwa in Heimen oder am Arbeitsplatz. Wer einen Schnelltest ausserhalb der Testkriterien durchführt, muss ihn aber selbst bezahlen. Apotheken, Spitälern, Arztpraxen und Testzentren dürfen neu alle Arten von Schnelltests durchführen, die den Kriterien des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) entsprechen. Bisher waren nur Antigen-Schnelltests mittels Nasen-Rachen-Abstrich zulässig.

Lars Morger, Redaktion March24 & Höfe24
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