Nach über sechs Jahren liegt ein weiteres Urteil im Fall des ehemaligen Leiters der Abteilung Sport im Schwyzer Amt für Volksschulen und Sport, Hansueli Ehrler, vor. In Zusammenhang mit der Vergabe von Sportfördergeldern wurde Anfang 2016 gegen Ehrler ermittelt. Die Ermittlungen führten zu einer Anklage vor Strafgericht, das diesen jedoch freisprach. Die Staatsanwaltschaft zog den Fall weiter ans Kantonsgericht, und von dort wurde Ehrler zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedingt sowie einer Geldstrafe verurteilt. Es folgte der Weiterzug ans Bundesgericht, das im letzten Dezember den Fall zur erneuten Beurteilung durch das Schwyzer Kantonsgericht zurückgewiesen hat. Dieses hat nun gemäss gut unterrichteten Quellen entschieden. Die Freiheitsstrafe von einem Jahr bedingt wird fallengelassen, aber die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 70 Franken, bedingt auf zwei Jahre, bleibt.
Das Kantonsgericht selbst hat dieses Urteil wegen technischer Probleme noch nicht veröffentlicht, und mündlich wollte man das Urteil gegenüber unserer Zeitung nicht bestätigen.
«Tolerieren als Einverständnis missverstanden»
Das Schwyzer Kantonsgericht folgt damit aber offenbar der Beurteilung des Bundesgerichts. Dieses erachtete den zweitinstanzlichen Schuldspruch wegen ungetreuer Amtsführung nicht als Verletzung des Bundesrechts, die Strafe sei jedoch zu hoch. Das Bundesgericht ging davon aus, dass alle involvierten Gremien Bescheid gewusst hätten. Es sei deshalb nicht abwegig, «dass er (Red. Ehrler) dieses Tolerieren seiner Bemühungen als Einverständnis missverstanden hat». Vor diesem Hintergrund erscheine das Tatverschulden in Bezug auf die reglementwidrige Sportförderung in einem deutlich milderen Licht, zumal die entsprechenden Gelder «in ganz überwiegendem Masse einer Sportförderung zugute gekommen sind».
Die vom Kantonsgericht «festgesetzte Einsatzstrafe von zwei Jahren bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe » erscheine «als unverhältnismässig streng». Daran ändere nichts, «dass der Beschwerdeführer Sportfördergelder bei seinem Einsatz über den Zeitraum von zehn Jahren im Umfang von rund 50'000 Franken zu eigenen Zwecken verbraucht hat».
50'000 Franken für private Zwecke
Ehrler hatte aus Sportfördergeldern namentlich ein Auto gekauft und einmal die Studiengebühr für seine Tochter ab diesen Konten beglichen. Im erstinstanzlichen Urteil des Strafgerichts sprach man zwar auch von «geflossenen Geldern für private Zwecke», dies wurde damals als «nur einen kleinen Bruchteil der während eines Zeitraums von zehn Jahren geflossenen Gelder von insgesamt 1,8 Millionen» taxiert. Im zweitinstanzlichen Urteil schrieb das Kantonsgericht: «Für das Urteil ist schliesslich die Tatsache, dass der Beschuldigte Gelder für sich privat bezog, nicht unerheblich.» In diesem Zusammenhang schrieb auch das Bundesgericht: «Schliesslich wurden die öffentlichen Interessen zudem fraglos in dem Umfang finanziell geschädigt, als der Beschwerdeführer (Red. Ehrler) die überwiesenen Gelder für eigene Zwecke verbraucht hat.» Es stehe ausser Frage, dass ihm bewusst sein musste, «ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Sportverband SKS nicht für private Zwecke über die Sportförderungsgelder verfügen zu dürfen».