Hauptanliegen des Schwyzer Regierungsrats ist eine Vereinfachung der Anmeldung für die Prämienverbilligung – wie er in einer Medienmitteilung schreibt. «Neu sollen versicherte Personen, welche im Vorjahr des Anspruchsjahres bereits einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) hatten, von Amtes wegen auch für das Anspruchsjahr als angemeldet gelten», so die Mitteilung. «Diese Personen müssen sich also nicht mehr jährlich neu anmelden». Zudem werde die Anmeldefrist für die IPV bis zum 31. Dezember des Anspruchsjahres verlängert. Der Regierungsrat unterbreite dem Kantonsrat einen entsprechenden Bericht und eine Vorlage für eine Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz. Die Anpassungen sollen ab 1. Januar 2023 gelten.
Ausschluss von der IPV verhindern
Durch diese Anpassungen soll das Verfahren nicht nur vereinfacht, sondern es soll im Besonderen nicht mehr zu einem Ausschluss von der IPV erfolgen – sei es wegen zu später Gesuchseinreichung im Vorjahr des Anspruchsjahres oder einer nicht nachweisbaren Einreichung innert Frist . «Menschen, die berechtigten Anspruch auf IPV haben, sollen diese auch erhalten», betont der Regierungsrat.
Neu sollen nicht nur versicherte Personen ein Gesuch für eine IPV einreichen können, sondern in bestimmten Fällen auch die nach der Sozialhilfegesetzgebung zuständigen Fürsorgebehörden.