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Kanton
19.12.2021

Deutscher darf als frühzeitiger Rentner bleiben

Ein Deutscher hat das Recht auf Verbleib in der Schweiz, auch ohne Arbeitstätigkeit.
Ein Deutscher hat das Recht auf Verbleib in der Schweiz, auch ohne Arbeitstätigkeit. Bild: zvg/Archiv
Das Bundesgericht hebt einen Entscheid des Amtes für Migration auf.

Der 1955 geborene deutsche Staatsangehörige lebte sechs Jahre im Kanton Luzern und zog 2015 in den Kanton Schwyz. Da der Mann seine Arbeitsstelle und 2018 auch den Anspruch auf Arbeitslosengelder verloren hatte und fürsorgeabhängig wurde, verfügte das Amt für Migration Ende September 2019 nach dem erneuten Verlust der Arbeitsstelle des Mannes den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Amt ordnete an, dass der Deutsche die Schweiz zu verlassen habe.

Sowohl der Regierungsrat als auch das Verwaltungsgericht stützten den Entscheid des kantonalen Amtes. Der Ausländer habe sein Aufenthaltsrecht verloren, weil er die Voraussetzungen für ein Verbleiberecht nicht erfülle. So bemühe er sich zu wenig um eine neue Anstellung und übe durch seine extrem niedrig bezahlte Freiwilligenarbeit weder quantitativ noch qualitativ eine echte tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit aus.

Die Bestimmung im Freizügigkeitsabkommen

Das vom Deutschen angerufene Bundesgericht stützt die Argumentation der Vorinstanz. Es sei nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer der Arbeitnehmerstatus aberkannt worden sei. Allerdings verweist das höchste Schweizer Gericht auf eine andere Bestimmung im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, dem sogenannten Freizügigkeitsabkommen (FZA). Demnach haben ausländische Arbeitnehmer aus diesen Ländern unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf den Verbleib in der Schweiz, auch wenn sie nicht mehr arbeitstätig sind. Sie müssen seit mindestens drei Jahren in der Schweiz wohnhaft gewesen sein, hier mindestens in den letzten zwölf Monaten eine Beschäftigung ausgeübthaben und zum Zeitpunkt, an dem sie ihre Beschäftigung aufgeben, das Alter erreicht haben, in dem sie berechtigt sind, eine Altersrente zu beziehen.

Während die Vorinstanz «das Alter für die Geltendmachung einer Altersrente» als das ordentliche AHV-Rentenalter von 65 Jahren bezeichnete, siehts das Bundesgericht anders. Ein Rentenvorbezug (mit Abzügen) ist bereits mit 63 Jahren möglich. Im konkreten Fall habe der Deutsche – auf Drängen der Fürsorgebehörde – einen solchen Rentenvorbezug ab dem 64. Altersjahr denn auch ab dem 1. September 2019 beantragt und bewilligt bekommen. Insofern sei dem Deutschen gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen, urteilte das Bundesgericht.

Ruggero Vercellone, Freier Mitarbeiter March24 & Höfe24