Fast zwei Stunden lang hielt sich am 4. Dezember 2020 ein Mann im Lesesaal der Kantonsbibliothek in Schwyz auf – trotz Maskentragepflicht ohne Maske. Auf die Aufforderung des Kantonsbibliothekars hin, eine Maske zu tragen, wehrte sich dieser. Er machte geltend, die Schutzmaskentragepflicht sei verfassungswidrig und schränke die Grundrechte unrechtmässig ein. Auch als der Bibliothekar ihn ermahnte und aufforderte, die Bibliothek innert der nächsten fünf Minuten zu verlassen, ansonsten die Polizei gerufen werden müsse, reagierte der Maskenverweigerer nicht. Auch die Polizei vermochte den Mann vorerst nicht zu überzeugen, bis er schliesslich die Bibliothek doch verliess. Dabei eröffnete ihm der Bibliothekar mündlich und schriftlich ein Hausverbot. Dieses könne nur durch den Bibliothekar selbst oder seinen Vorgesetzten aufgehoben werden. Das akzeptierte der Maskenverweigerer nicht. Er zog die Sache vor den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht. Dabei machte er auch geltend, er sei allein im Lesesaal gesessen, das unbefristete Hausverbot stütze sich auf keine gesetzliche Grundlage und sei nicht verhältnismässig. Schliesslich sei in seine persönliche Freiheit und seine garantierte Meinungs- und Informationsfreiheit eingegriffen worden.
Hausverbot muss befristet sein
Während der Regierungsrat die Beschwerde des Mannes vollumfänglich abwies, hiess sie das Verwaltungsgericht in einem Punkt gut. Die fehlende Befristung des Hausverbots sei nicht korrekt.
Es stimme zwar, dass eine einmalige Wegweisung nicht zielführend gewesen wäre, da der Mann erkennen lassen habe, auch bei einem nächsten Besuch keine Schutzmaske tragen zu wollen. Die Bestimmung, dass nur der Bibliothekar oder dessen Vorgesetzter das Hausverbot aufheben könne, müsse aber aufgehoben werden, verlangt das Verwaltungsgericht. Die Aufhebung des Hausverbots dürfe nicht vom Belieben der Behörden abhängiggemacht werden. Spätestens dann, wenn die Maskenpflicht aufgehoben werde, müsse dem Mann so oder anders der Zugang zur Bibliothek wieder gewährt werden.
Mit der Opposition gegen das Hausverbot an sich drang der Beschwerdeführer aber nicht durch. Dieses stütze sich einerseits auf die übergeordnete bundesrechtlich vorgegebene Schutzmaskentragpflicht und andererseits auf das kantonale Gesetz über die Bibliotheken. Trotz des teilweisen juristischen Erfolgs kommt dem Maskenverweigerer die Sache teuer zu stehen. So muss er an die Kosten des regierungsrätlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens netto rund 1000 Franken beisteuern.