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Kanton
09.11.2021

Aus den «zu spät eingereichten Gesuchen» die Lehren gezogen

Eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz wird in die Vernehmlassung geschickt.
Eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz wird in die Vernehmlassung geschickt. Bild: toggenburg24/Web/freie Nutzung
Das Verfahren in Sachen Prämienverbilligung soll im Kanton Schwyz vereinfacht werden. Die entsprechende Gesetzesrevision geht in die Vernehmlassung.

Das sorgte vor knapp zwei Jahren für grossen Ärger, vor allem im innern Kantonsteil: 166 Personen hatte die Anmeldung für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) verspätet eingereicht. Einige behaupteten allerdings, dass sie das Gesuch fristgerecht eingereicht hätten, und vermuteten bei der Ausgleichskasse Schwyz ein Panne. Dies stellte aber deren Leiter Andreas Dummermuth in Abrede und verwies darauf, dass die Ausgleichskasse jährlich eine Million Seiten scanne und ihm keine Panne bekannt sei. So oder so, die Gesuche der Betroffenen fielen durch die Maschen, da ein strikter Stichtag gilt – zumindest bisher.

Ein gewisser Automatismus

Die Schwyzer Regierung will nun das Prämienverbilligungsverfahren vereinfachen und hat deshalb das Departement des Innern beauftragt, eine entsprechende Änderung des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz in die Vernehmlassung zu schicken. Diese dauert bis zum 11. Februar 2022, wobei nicht mit grosser Opposition zu rechnen ist.

«Neu sollen versicherte Personen, die im Vorjahr des Anspruchsjahrs bereits einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung hatten, von Amtes wegen auch für das Anspruchsjahr als angemeldet gelten», heisst es in der Medienmitteilung von gestern. Diese Personen müssen sich also nicht mehr jährlich neu anmelden. Die Anmeldefrist für die individuelle Prämienverbilligung wird bis zum 31. Dezember des Anspruchsjahres verlängert.

«Kein Ausschluss mehr wegen zu später Gesuchseinreichung»

«Durch diese Anpassungen soll insbesondere kein Ausschluss von der individuellen Prämienverbilligung wegen zu später Gesuchseinreichung im Vorjahr des Anspruchsjahres oder nicht nachweisbarer Einreichung innert Frist mehr erfolgen», heisst es dazu aus der Schwyzer Staatskanzlei. «Menschen, die berechtigten Anspruch auf die individuelle Prämienverbilligung haben, sollen diese auch erhalten», so die Meinung der Regierung.

Zudem werden mit diesen Anpassungen auch die Anliegen erfüllt, welche die GLP-Kantonsräte Michael Spirig (Buttikon) und Markus Ming (Steinen) an die Regierung herangetragen haben.

«Menschen, die Anspruch haben, sollen auch Prämienverbilligung erhalten.»
Regierungsrat des Kantons Schwyz

Antragsteller erhält Verfügung

Neben einer Vereinfachung der Anmeldung beinhaltet diese Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz auch Anpassungen des Verfahrens. «Neu soll der Entscheid über einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung direkt mittels Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz eröffnet werden.» Gegen diesen Entscheid könne Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz gemacht werden, und «gegen den Einspracheentscheid soll dann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden können». Ferner soll eine gesetzliche Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr zwischen den Gesuchstellern und der Ausgleichskasse Schwyz geschaffen werden.

Die Inkraftsetzung der Anpassungen ist auf den 1. Januar 2023 vorgesehen.

Sinn und Zweck der Prämienverbilligung

Die individuelle Prämien­verbilligung ist ein finanzieller Beitrag an die Prämie für die obligatorische Kranken­versicherung. Personen und Haushalte die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben, werden damit entlastet. Die Prämienverbilligung hängt vom Einkommen, dem Vermögen, dem Zivilstand und der Anzahl Kinder einer Person ab. Es wird kantonal geregelt, wer Anspruch auf eine Prämien­verbilligung hat.

Stefan Grüter, Redaktion March24 & Höfe24