Den Schwyzer Polizistinnen und Polizisten wird im neuen Gesetz eingeräumt, in der dienstfreien Zeit zu dienstlichem Handeln berechtigt zu sein und die Dienstwaffe zu tragen. Materiell ist dies nichts Neues – die Bestimmungen für die Berechtigung werden einfach aus dem bestehenden Dienstrecht übernommen und auf Gesetzesstufe verankert. Damit geht laut Regierung aber dennoch eine «gesteigerte Verantwortung» einher. Die Einzelheiten der sicheren Handhabung sollen im polizeilichen Dienstrecht geregelt werden. «Mit Gewissheit wird kein Polizist die Dienstwaffe an den Ferienort mitnehmen», hält der Regierungsrat zudem fest.
Weitere Neuerungen im revidierten Polizeigesetz sind unter anderem, dass bei den Überwachungsgeräten der Einsatz von Bodycams vorgesehen ist und bei links- sowie rechtsextremen Gruppierungen auch Versammlungen auf privatem Grund verboten werden können, wenn mit einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gerechnet werden muss.