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10.09.2021

Märchler Genossame darf Haus günstiger kaufen

Eine Märchler Genossame klagte gegen den Verkauf eines Hauses in der March – und bekam Recht.
Eine Märchler Genossame klagte gegen den Verkauf eines Hauses in der March – und bekam Recht. Bild: hrr
Das Bundesgericht beendet einen Streit zwischen Hauseigentümern und einer Märchler Genossame.

In einer Märchler Gemeinde hat das Bundesgericht einen jahrelangen Streit um den Verkauf eines Einfamilienhauses beendet. Auf einem der örtlichen Genossame gehörenden Grundstück mit der Fläche von 455'328 Quadratmetern war auf einer Teilfläche von 744 Quadratmetern ein selbstständiges und dauerndes Baurecht ausgeschieden worden, worauf ein Einfamilienhaus erstellt worden war.

Als die privaten Baurechtnehmer das Haus ab April 2016 vermieteten, räumten sie dem Mieter ein Kaufrecht zum Preis von 1,45 Mio. Fanken. ein. Zudem schlossen sie beim Verkauf der Liegenschaft im Juni 2017 eine separate Vereinbarung, dass die Käufer das Inventar für zusätzlich 150'000 Franken übernimmt.

Als die Genossame vom Verkauf erfuhr, machte sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch und klagte gegen die Verkäufer. Das Bezirksgericht March ging davon aus, die Kaufvertragsparteien hätten den öffentlich beurkundeten Preis von 1,45 Mio. Franken nicht gewollt und den tatsächlichen Preis von 1,6 Millionen Franken nicht öffentlich beurkunden lassen. Sie könnten sich aber zufolge offenbaren Rechtsmissbrauchs nicht auf einen Formmangel berufen, so dass der Vorkaufsfall eingetreten sei und die Genossame das Baurechtsgrundstück mit gültiger Ausübung des Vorkaufsrechts zu den Bedingungen des verheimlichten Gesamtpreises von 1,6 Millionen Franken erworben habe.

Personengebundene Regelung

Das sah das von der Genossame angerufene Kantonsgericht aber anders. Es setzte den Kaufpreis auf 1,45 Mio. Franken herab und legte den Verkäufern total Verfahrenskosten von 30'500 Franken auf. Zudem sei die Genossame mit 20'000 Franken zu entschädigen.

Die Verkäufer zogen die Sache ans Bundesgericht weiter, wo sie aber unterlagen, wie aus dem gestern veröffentlichten Urteil hervorgeht. Das Kantonsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass das Inventar ein eigener Gegenstand eines Kaufvertrages sein könne und nicht zwingend mit dem Grundstück verkauft werden müsse. Entsprechend sei für das Grundstück in der öffentlichen Beurkundung der tiefere Preis aufgeführt worden.

Indem die Übernahme des Inventars in einer separaten Vereinbarung geregelt wurde, dürfe in objektiver Sicht angenommen werden, es handle sich dabei um eine personengebundene Regelung mit dem kaufwilligen Mieter. Die vorkaufsberechtigte Genossame habe deshalb weder das Inventar zu übernehmen, noch dessen Wert zusätzlich zum Kaufpreis von 1,45 Mio. Franken zu bezahlen, urteilte das Bundesgericht. Den unterlegenen Verkäufern legten die Lausanner Richter die Gerichtskosten von 6'000 Franken auf. Zudem haben sie die Genossame mit 500 Franken zu entschädigen.

Ruggero Vercellone, freier Mitarbeiter