Die vom Schwyzer Regierungsrat angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Maskenpflicht und Veranstaltungsverbot) stützten sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage und waren auch verhältnismässig. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht, das zwei Beschwerden aus dem Kanton Schwyz abwies. Die Beschwerdeführer, unter ihnen SVP-Nationalrat Pirmin Schwander, haben je Gerichtskosten von 3000 Franken zu bezahlen.
Schwander hatte vor allem bemängelt, dass der Schwyzer Regierungsrat nicht zuständig gewesen sei, mit einer Verordnung die Massnahmen zu verfügen. Dafür sei der Kantonsrat als Gesetzgeber zuständig. Der Regierungsrat habe gesetzeswidrig in Grundrechte eingegriffen.
Vollzugsverordnung auf Epidemiengesetz abgestützt
Das Bundesgesetz trat auf die Beschwerden ein, obwohl es nicht hätte eintreten müssen, da die Verordnungen unterdessen geändert wurden oder nicht mehr in Kraft sind. Es behandelte die Beschwerden trotzdem, weil sich solche oder ähnliche Fragen wieder stellen könnten und eine rechtzeitige Beantwortung kaum je möglich wäre.
Die Bundesrichter hielten fest, dass die in der Vollzugsverordnung enthaltenen Massnahmen – namentlich das generelle Verbot für Veranstaltungen mit mehr als zehn beziehungsweise dreissig Personen – «zumindest teilweise schwere Grundrechtseinschränkungen» darstellen. Solche schweren Eingriffe in die Versammlungsfreiheit seien nur legitim, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Der Schwyzer Regierungsrat habe sich konkret auf Artikel 40 des Epidemiengesetzes gestützt und damit rechtens gehandelt. Dieser Artikel besagt, dass die kantonalen Behörden Massnahmen anordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Zwar sei der Artikel sehr offen formuliert. Nicht geregelt seien etwa die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssten, um Massnahmen erlassen zu können. Mit Blick auf die schwere Vorhersehbarkeit einer Pandemie sei es unausweichlich, dass dies mit höheren Anforderungen an die Verhältnismässigkeit kompensiert werden müsse.
Je grösser das Risiko, desto eher Massnahmen nötig
In der Beurteilung der in der zweiten Beschwerde aufgeworfenen Frage zur Verhältnismässigkeit der Massnahmen wurde das Bundesgericht konkret. Den Behörden müsse beim Erlass von Massnahmen aufgrund deren unsicheren Wirkung ein relativ grosser Ermessensspielraum eingeräumt werden. Es könnten nicht
beliebig strenge Massnahmen ergriffen werden, um jegliche Übertragung von Krankheiten zu verhindern. Zu beachten sei, dass Massnahmen jeweils aufgrund des aktuellen Wissens-standes getroffen werden müssten. Die im Kanton Schwyz getroffenen Massnahmen seien verhältnismässig gewesen, denn es habe sich damit erwiesenermassen die Verbreitung der Krankheit eindämmen lassen. Der angeführte Vergleich der Übersterblichkeit in Jahren mit einer starken Grippewelle sei nicht entscheidend. Je grösser das Risiko sei, desto eher seien risikoreduzierende Massnahmen geboten.
Den Hinweis darauf, dass die Intensivstationen der Schwyzer Spitäler nicht überbelegt gewesen seien, liess das Bundesgericht ebenfalls nicht gelten. Relevant sei, ob ohne die getroffenen Massnahmen eine solche Überbelastung eingetreten wäre. Auf weitere Rügen (zum Beispiel Schutzkonzept für das Schuljahr 2020/21) trat das Bundesgericht gar nicht ein.