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Kanton
31.03.2020

Vermögen verschenken und dann Sozialhilfe beziehen?

Bild: Keystone
Drei Kantonsräte wollen verhindern, dass Leute Sozialhilfe beziehen, die ihr Vermögen an ihre Nachkommen verschenkt haben. Der Regierungsrat sieht das Problem, die Lösung ist aber nicht ganz einfach.

von Andreas Knobel

Da dürften die Kantonsräte Franz-Xaver Risi (CVP, Lachen), Simon Stäuble (CVP, Einsiedeln) und Markus Ming (GLP,  Steinen) mit ihrer Motion vielen aus der Seele sprechen. Sie stören sich daran, dass sich Rentner immer häufiger durch die Allgemeinheit der Steuerzahlenden unterstützen lassen, obschon Vermögen vorhanden ist oder zumindest einmal vorhanden war.

Aus der Verantwortung stehlen

Es sei nach heutiger Regelung möglich, das Vermögen vorzeitig an Erben oder Dritte zu übertragen, ohne dass etwas dagegen unternommen werden könne. Bei der Berechnung der Ergänzungs-leistungen werde dies zwar als hypothetisches Einkommen angerechnet. Dennoch könne danach die Sozial-hilfe der Gemeinde angerufen werden. In solchen Fällen liege aber -keine -echte, sondern eine bewusst verursachte Bedürftigkeit vor, in der Absicht, sich zulasten der Steuerzahler aus der Verantwortung zu stehlen. Es gelte deshalb, das Sozialhilfegesetz so zu ändern, dass in solchen Fällen Rückgriff auf die begünstigten Verwandten und eine maximale Leistungskürzung der Sozialhilfe möglich ist.

Nur sehr Reiche müssen zahlen

Ganz abgeneigt scheint der Regierungsrat diesem Ansinnen nicht zu sein, wie seine Antwort auf die Motion zeigt. Es werden aber sehr viele «Wenn und Aber» aufgeführt. So macht die Regierung klar, dass nach geltendem Gesetz alle Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe haben, die ihren Lebensbedarf nicht zu decken vermögen – und zwar unabhängig davon, ob man die Notlage selbst verschuldet hat oder nicht.

Im Kanton Schwyz sei die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts bei der Ausrichtung der Sozialhilfe aktuell nicht vorgesehen. Allerdings könnten Verwandte, die in «günstigen Verhältnissen» leben, in die Pflicht genommen werden. Was nicht ganz einfach sei, denn diese Unterstützungsbeiträge «müssen ohne wesentliche Beeinträchtigung einer wohlhabenden Lebensführung geleistet werden können». Das heisst, es muss jemand schon sehr reich sein, bis er seine Verwandten unterstützen muss. Komme dazu, dass dies die Fürsorgebehörden nicht selber einfordern können, sondern den Umweg über eine Zivilklage gehen müssen. Und oftmals lohne sich dies schlicht nicht.

Sozialhilfe nicht leicht kürzbar

Die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts sei in der Sozialhilfe umstritten, schreibt der Regierungsrat. Schliesslich sei die Sozialhilfe das letzte Auffangnetz, das die materielle Grundsicherung Bedürftiger sicherstellen müsse. Und zwar unabhängig davon, ob diese Notlage durch Spekulation, Misswirtschaft oder eben Vermögensverzicht entstanden sei. Dies habe auch das Bundesgericht bestätigt. Immerhin hätten die Kantone Luzern und Bern erste Anstrengungen unternommen, um dies zu ändern.

Der Regierungsrat gibt auch zu bedenken, dass die Anliegen der Motionäre nicht so einfach umzusetzen wären. Würde man eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Sozialhilferecht schaffen, damit Fürsorgebehörden direkt Rückgriff auf Begünstigte nehmen können, so würden sie dies mittels Beschluss tun, der dann beim Regierungsrat und weiteren Instanzen angefochten werden könnte. Zudem könnten Kürzungen nur in sehr geringem Umfang erfolgen, gerade wenn die Person im Pflegeheim lebt.

Der Regierungsrat weist auch darauf hin, dass letztes Jahr lediglich 1,8 Prozent der unterstützten Personen Sozialhilfe aufgrund einer Vermögensverschiebung bezogen haben.

Regierungsrat will prüfen

All dies müsste genau angeschaut werden, sollte der Kanton sein Gesetz ändern wollen, warnt der Regierungsrat. Dennoch will er die Vorschläge der Motionäre sowie mögliche Alternativen genau prüfen. Er beantragt dem Kantonsrat deshalb, die Motion in ein Postulat umzuwandeln und als solches erheblich zu erklären.

Andreas Knobel
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