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Altendorf
30.03.2020

Kein Zweifel an der Aussage der Polizisten

Zu nahes Auffahren kann rechtliche Konsequenzen haben. (Symbolbild zvg)
Zu nahes Auffahren kann rechtliche Konsequenzen haben. (Symbolbild zvg) Bild: zvg
Das Bundesgericht stützt ein Urteil, das einen zu nahe auffahrenden Automobilisten in Altendorf verurteilt hatte.

von Ruggero Vercellone

Über eine Strecke von rund einem Kilometer fuhr im August 2016 ein Automobilist auf der Autobahn A3 in Altendorf mit einer Geschwindigkeit von etwa 110 km/h mit einem ungenügenden Abstand von fünf bis zehn Metern zu einem vorausfahrenden Auto in Richtung Chur. Seine Fahrt wurde von zwei Polizisten beobachtet. 

Das führte dazu, dass der Automobilist vom Bezirksgericht March 2018 zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à 100 Franken sowie einer Busse von 620 Franken verurteilt wurde. Das Kantonsgericht reduzierte im Beschwerdeverfahren die bedingte Geldstrafe auf 20 Tagessätze und die Busse auf 500 Franken.

Übereinstimmende Aussagen

Der Automobilist wollte dieses Urteil nicht akzeptieren und zog den Fall vors Bundesgericht. Er bemängelte vor allem die Zeugenaussage der beiden Polizisten. Sie hätten sich abgesprochen und hätten sich nicht mehr genau erinnern können, in welcher Entfernung sie standen, als sie die Beobachtung machten. Zudem seien die Polizisten unerfahren und hätten sich bezüglich des Abstandes zum vorausfahrenden Wagen getäuscht.

Wie schon das Kantonsgericht sah aber auch das Bundesgericht keinen Anlass dafür, an den Aussagen der Polizisten zu zweifeln. Beide hätten übereinstimmend ausgesagt, dass es sich um einen klaren Fall gehandelt habe und der Autofahrer massiv zu nahe an das vordere Auto – bis auf eine bis zwei Wagenlängen – herangefahren sei. Das Kantonsgericht habe davon ausgehen können, dass die beiden Polizeibeamten aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung in der Lage waren, die Distanz zuverlässig zu bestimmen. Die Dauer der Berufserfahrung sei dabei nicht entscheidend, hielten die Bundesrichter fest.

Dass die Polizisten unterschiedliche Angaben über die Entfernung machten, aus welcher sie die fragliche Abstandsschätzung vornahmen, ändere nichts an der Sache. Das Kantonsgericht habe das in seinem Urteil auch berücksichtigt, indem es das Strafmass senkte. Die Beschwerde des Automobilisten wurde abgewiesen. Zudem hat dieser die Gerichtskosten von 3000 Franken zu bezahlen.

red