Der 56-jährige Unternehmensberater aus dem Bezirk Höfe hält scheinbar nichts von der Schwyzer Justiz. In seinem Schlusswort griff erdiese massiv an. Er sei Opfer einer Staatsanwältin, die «von Wirtschaft keineAhnung» habe, sagte der Deutsche. Zudem sei er Opfer des Rechtssystems, das Richter beschäftige, die ihrer Partei Mandatssteuern zu bezahlen hätten. Und er sei Opfer eines von der SVP geprägten, ausländerfeindlichen Kantons. Vergeblich hatte er zuvor Ausstandsbegehren gegen die fallführende Staatsanwältin gestellt, an der Gerichtsverhandlung die Unparteilichkeit der Einzelrichterin angezweifelt und den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangt.
Er wehrte sich gegen einen Strafbefehl, der ihn wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt hatte. Er forderte einen Freispruch und eine Genugtuung von 5'000 Franken wegen Rufschädigung. DerBeschuldigte habe vor einer bevorstehenden Pfändung sein Vermögen vermindert und entwertet, indem er Inhaberaktien seines Unternehmens an einen Freund zur Sicherung eines Darlehens übertrug, warf ihm die Staatsanwältin vor. Für die Aktien habe er statt 100'000 Franken rund 75'000 Franken erhalten, die er für den Kauf eines Bootes verwendete.
Verwerfliche, aber keine strafbaren Handlungen
Die Einzelrichterin beurteilte das Vorgehen des Beschuldigten zwar als Gläubigerschädigung, weil dadurch nicht mehr ausreichend pfändbare Vermögenswerte beim Beschuldigten vorhanden waren. Dieser Sachverhalt erfülle aber die zur Anklage gebrachte Tatbestandsvariante des «Entwertens» nicht, da das Eigentum an den Inhaberaktien durch deren Übergabe an die Drittperson überging. Ebenso sei eine der anderen Varianten erfüllt worden, die vom Gesetzgeber bewusst abschliessend als Tätigkeiten der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung aufgezählt wurden.
Der Gesetzgeber habe damit in Kauf genommen,dass gewisse Tathandlungen strafrechtlich ausgeschlossen werden. Unter den gegebenenUmständen müsse ein Freispruch erfolgen, auch wenn der Beschuldigte durch seine Handlung eine Vermögensverminderung zum Nachteil der Gläubiger herbeigeführt habe.
Da dem Mann dennoch ein vorwerfbares Verhalten zur Last zu legen sei, wurden ihm die Verfahrenskosten von rund 5'400 Franken auferlegt. Es wurde ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.