Eine ausformulierte Einzelinitiative der Schwyzer SP-Kantonsräte Jonathan Prelicz (Arth), Andreas Marty (Einsiedeln) und Carmen Muffler (Pfäffikon) beabsichtigt, dass bei Einreichung des Einbürgerungsgesuches ein ununterbrochener Wohnsitz von neu zwei Jahren in der Gemeinde, in der das Gesuch gestellt wird, nachgewiesen werden muss. Nach geltendem kantonalem Bürgerrechtsgesetz muss ein ununterbrochener Wohnsitz von fünf Jahren nachgewiesen werden können. Dies schreibt die Kantonsrätliche Kommission für Gesundheit und Soziales gestern in einer Medienmitteilung.
Braucht mehr als zwei Jahre
Die zuständige kantonsrätliche Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit ist gegen diese Anpassung des Wohnsitzerfordernisses bei Einbürgerungen auf zwei Jahre und eine entsprechend Anpassung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes. Sie beantragt dem Kantonsrat, die Einzelinitiative nicht erheblich zu erklären. Die Kommission erachtet die lokale Verankerung als wesentlich für eine Einbürgerung. Für eine echte Identifikation mit dem neuen Bürgerort brauche es mehr Zeit als zwei Jahre.
Bei der Totalrevision des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vor zehn Jahren haben sich die Gemeinden für eine ununterbrochene Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren eingesetzt, damit die Gesuchstellenden in einer Gemeinde genügend integriert sind und eine -gewisse Verbundenheit sowie Identifikation mit der Gemeinde besteht, deren Bürgerrecht sie erlangen wollen.
Der Gesetzgeber hat damals diese Ansicht geteilt und sich für eine ununterbrochene Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren ausgesprochen. Die Kommission ist der Meinung, dass die geltende minimale Wohnsitzdauer nach wie vor gerechtfertigt ist und lediglich zwei Jahre für eine Integration am Ort des Wohnsitzes zu kurz sind.
Gründe dafür liegen in Mobilität
Die eidgenössische Bürgerrechtsgesetzgebung sieht bezüglich der kan-tonalen und kommunalen Aufenthaltsdauer eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren vor. Die Initianten begründen, dass es angesichts der erhöhten Mobilitätsanforderungen der heutigen Arbeitswelt und der sehr langen Aufenthaltsvorschriften des Bundes angezeigt ist, an die untere Grenze zu gehen und die ununterbrochene Mindestaufenthaltsdauer in der Gemeinde, in der das Gesuch gestellt wird, auf zwei Jahre festzulegen.