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Kanton
03.03.2020
06.05.2022 15:31 Uhr

Anlässe mit über 150 Personen müssen bewilligt werden

Müssen die Red Devils ihr Spiel vom kommenden Sonntag absagen? Auch Sport-Anlässe mit mehr als 150 Zuschauern sind jetzt bewilligungspflichtig. (Bild: Archiv)
Müssen die Red Devils ihr Spiel vom kommenden Sonntag absagen? Auch Sport-Anlässe mit mehr als 150 Zuschauern sind jetzt bewilligungspflichtig. (Bild: Archiv) Bild: Archiv
Am Freitag hat der Bundesrat alle privaten und öffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 1000 teilnehmenden Personen verboten. Alles was darunter liegt, ist Sache der Kantone. Im Kanton Schwyz müssen jetzt für Anlässe mit über 150 Teilnehmern Gesuche eingereicht werden.

Der Bundesrat hat am Freitag alle privaten und öffentlichen Grossveranstaltungen in der Schweiz mit mehr als 1000 teilnehmenden Personen verboten. Das Verbot gilt bis mindestens 15. März. Die Bewilligung von Anlässen mit weniger als 1000 Personen hat der Bundesrat an die Kantone delegiert. Der Kanton Schwyz hat Kriterien erarbeitet, die für Anlässe in dieser Grössenordnung ab sofort gelten.

Der Sonderstab Coronavirus, dem auch Regierungsrätin Petra Steimen-Rickenbacher, Vorsteherin des Departements des Innern, und Regierungsrat André Rüegsegger, Vorsteher des Sicherheitsdepartements, angehören, hat Kriterien erarbeitet, welche die Bundesvorgaben zur Bewilligung von Anlässen umsetzen und die grösstmögliche Sicherheit der Bevölkerung zum Ziel haben.

Kanton Schwyz überprüft alle Grossanlässe

Veranstaltungen mit weniger als 150 Personen (inkl. Personal, Sicherheit, Technik, Catering, Künstler etc.) können ohne Bewilligung durchgeführt werden. Für private und öffentliche Anlässe, die im Kanton Schwyz durchgeführt werden, gilt ab sofort: Für Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl zwischen 150 und 999 Personen ist zwingend ein Gesuchsformular einzureichen. Und: Die Veranstalter von genehmigungspflichtigen Anlässen haben folgende Auflagen zu erfüllen:

o Aktive Information der Teilnehmenden über Hygienemassnahmen und Verhaltensregeln,

o Benutzung der offiziellen Informationsmaterialien des Bundes,

o Information der Teilnehmenden, dass kranke Personen und Personen, welche Symptome des Coronavirus aufweisen, nicht an der Veranstaltung teilnehmen dürfen,

o Information der Teilnehmenden, dass Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage ein gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) betroffenes Gebiet bereist haben, nicht an der Veranstaltung teilnehmen dürfen.

Je nach Entwicklung der Lage und allenfalls neuen Vorgaben des Bundes können sich die Bedingungen für Veranstaltungen kurzfristig ändern.

Der Sonderstab appelliert gleichzeitig an die Veranstalter und an die teilnehmenden Personen, die Eigenverantwortung wahrzunehmen. Dazu zählen insbesondere die Einhaltung der Hygieneempfehlungen und Verhaltensregeln in der Öffentlichkeit des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).

Redaktion March24