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Lachen
28.04.2021
27.04.2021 08:50 Uhr

Gemeinderat muss bei Baugesuch nochmals über die Bücher

Auf einem Grundstück auf dem Gebiet zwischen Zürcherstrasse, Rosengartenstrasse und Weberwiese in Lachen soll ein Gebäude abgebrochen und mit einem Mehrfamilienhaus ersetzt werden.
Auf einem Grundstück auf dem Gebiet zwischen Zürcherstrasse, Rosengartenstrasse und Weberwiese in Lachen soll ein Gebäude abgebrochen und mit einem Mehrfamilienhaus ersetzt werden. Bild: Google Maps
Das Bundesgericht hat ein Baugesuch nach einem Hin und Her wieder an den Gemeinderat Lachen zur weiteren Überprüfung zurückgewiesen. Dieses widerspreche den gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen.

Auf einem Grundstück auf dem Gebiet zwischen Zürcherstrasse, Rosengartenstrasse und Weberwiese in Lachen soll ein Gebäude abgebrochen und mit einem Mehrfamilienhaus ersetzt werden. Das Grundstück befindet sich in der Wohnzone 3 und im Gewässerschutzbereich, weshalb eine Ausnahmebewilligung erforderlich wäre. Ein erstes Baugesuch erhielt im Oktober 2012 vom Gemeinderat die Baubewilligung. Dagegen opponierten aber vier Geschwister erfolgreich beim Regierungsrat, der die Sache 2015 dem Gemeinderat zur Neubeurteilung zurückwies, weil das geplante Untergeschoss nach Meinung des Regierungsrates deutlich unter dem Grundwasserspiegel zu liegen komme. 

2017 wurde ein neues Baugesuch für ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage und angepasster Erschliessung eingereicht. Auch dagegen reichten die Geschwister Einsprache ein. Der Gemeinderat Lachen wies die Einsprache aber erneut ab und erteilte die Baubewilligung. Diese wurde vom Regierungsrat 2019 und vom Verwaltungsgericht 2020 geschützt.

Voraussetzung nur unvollständig geprüft

Nun zogen die Geschwister die Sache ans Bundesgericht weiter. Dieses hat im gestern veröffentlichten Urteil ihre Beschwerde gutgeheissen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an den Gemeinderat Lachen zurückgewiesen. Das Baugesuch muss nun also von vorne beginnen. 

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Bau in der Gewässerschutzzone unvollständig geprüft habe. Sie habe sich darauf beschränkt, die durch das Bauprojekt zu erwartende Verminderung der Durchflusskapazität zu diskutieren, nicht aber genau zu prüfen. Zudem sei keine Interessenabwägung vorgenommen worden, sondern lediglich darauf abgestellt worden, dass die Durchflusskapazität um weniger als 10 Prozent vermindert werde. Das widerspreche den gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes. 

Der Gemeinderat Lachen als erstinstanzlich zuständige Behörde müsse nun diese Angelegenheit neu beurteilen und sich dabei auch mit dem Einwand der Geschwister bezüglich unterschiedlicher Messresultate für die Festlegung des mittleren Grundwasserspiegels auseinandersetzen. 

Ruggero Vercellone, freier Journalist