Seit 18. Januar gilt gemäss Bundesverordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr. Somit hat der Bundesrat die Maskentragepflicht am Arbeitsplatz gleich geregelt wie bis anhin der Kanton Schwyz. Mit der neuen Bestimmung des Bundesrates ist die kantonal geregelte generelle Maskenpflicht am Arbeitsplatz obsolet geworden und wurde deshalb durch den Regierungsrat an seiner Sitzung vom 2. Februar aufgehoben.
Bei Schulen noch strenger
Die kantonalen Massnahmen gehen somit nur noch bei den Schulen über die Massnahmen des Bundes hinaus: Der Bund schreibt ab der Sekundarstufe II eine generelle Maskentragpflicht vor. Im Kanton Schwyz gilt die Maskentragpflicht bereits ab der Sekundarstufe I.
Im Rahmen der Anpassung der kantonalen Covid-19-Verordnung vom 2. Februar hat der Regierungsrat auch die kantonalen Vollzugs- und Kontrollzuständigkeiten im Bereich der Bekämpfung des Coronavirus in punktueller Ergänzung der geltenden Zuständigkeitsordnung im Gesundheitswesen und im Umgang mit Epidemien ausdrücklich geregelt und festgehalten. Das Verwaltungsgericht hat dies dem Regierungsrat in einem Beschwerdefall nahegelegt. Konkret hat der Regierungsrat die Vollzugs- und Kontrollzuständigkeiten der Kantonspolizei und des Amtes für Arbeit sowie der Gemeinden und Bezirke ausdrücklich geregelt.
Der Regierungsrat appelliert dringend an die Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons Schwyz, die Eigenverantwortung wahrzunehmen und die geltenden Massnahmen, Hygienevorschriften, Abstandsregeln etc. einzuhalten.