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21.01.2021
21.01.2021 11:01 Uhr

Keine Sorge - man kann Scheibenputzmittel kaufen!

Bild: zvg
Im Internet und auf WhatsApp kursiert ein Foto, das ein abgesperrtes Regal aus einer Coop-Filiale zeigt. Dass im Rahmen der neusten Massnahmen der Verkauf von Streusalz und Scheibenputzmittel eingestellt wurde, stimmt aber nicht.

Coop sagt auf Anfrage:

Der Verkauf von Streusalz ist in der Schweiz keineswegs verboten, wie Melanie Grüter, Mediensprecherin von Coop gegenüber 20 Minuten, bestätigt: «Gemäss der Verordnung des Bundes bieten wir Streusalz und Scheibenputzmittel in unseren Verkaufsstellen an.»

Man wisse bei Coop trotz Abklärungen nicht genau, wie das Bild entstanden sei. «Sollte dieses Sortiment in einer einzelnen Coop-Verkaufsstelle abgesperrt worden sein, werden wir dies anpassen.»

Glaubt nicht alles, was in den sozialen Medien kursiert. Bild: zvg

Bekanntlich hat der Bundesrat die "besondere Lage" bis Ende Februar verlängert. Ausser, dass Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum verboten sind, dürfen auch Einkaufsläden und Märkte nicht mehr alles verkaufen (hier gibts die Verordnung dazu).

Einkaufsläden sowie Märkte im Freien sind für das Publikum geschlossen. Zulässig ist das Abholen bestellter Waren vor Ort.

Offen bleiben dürfen:

  1. Lebensmittelläden und sonstige Läden, soweit sie Lebensmittel oder andere Güter des kurzfristigen und täglichen Bedarfs nach Anhang 2 verkaufen;

  2. Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z. B. Brillen, Hörgeräte);

  3. Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern;

  4. Geschäfte für Reparatur und Unterhalt, wie z. B. Wäschereien, Nähereien, Schuhmacher, Schlüsseldienste sowie Autogaragen und Fahrradgeschäfte, soweit sie Reparaturen anbieten;

  5. Bau- und Gartenfachläden sowie Eisenwarengeschäfte, für Bau- und Gartenartikel nach Anhang 2;

  6. Blumenläden;

  7. Tankstellen.

Bild: Wil24

Nun kann man natürlich über diese Auswahl philosophieren bzw. warum darf man im Winter Blumen kaufen, aber keine Kleider?

Schauen wir uns diesen "Anhang " etwas genauer an.

Als Lebensmittel und andere Güter des kurzfristigen und täglichen Bedarfs gelten:

1. Lebensmittel

1.1  Food I (Frischeprodukte), wie insbesondere Fleisch, Fisch, Wurst, Molke- reiprodukte, Eier, frisches Obst und Gemüse, Brot und Gebäck;

1.2  Food II (Trockensortiment), wie insbesondere alkoholische und alkoholfreie Getränke, Süsswaren, Tabakprodukte, Konserven, Nährmittel (Mehl, Getreide, Reis, Nudeln), Gewürze, Tiefkühlwaren, Babynahrung.

2. Non-Food-Produkte

2.1  Drogeriefachmarktartikel, insbesondere Seife, Badezusätze, Parfums, Deo- dorants, hygienische Papierwaren, Hautcreme, Rasierzubehör, Haarpflegemittel, Zahnpflege, Babypflege, Windeln, sonstige Kosmetika, Produkte zur Gesundheitspflege sowie freiverkäufliche Arzneimittel, deren Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten auch ausserhalb von Apotheken gestattet ist;

2.2  Koch- und Essgeschirr, einschliesslich Bestecke und Kochutensilien, Aufbewahrungsbehälter und -folien, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben, sowie Kerzen;

2.3  Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel;

2.4  Zeitungen und Zeitschriften;

2.5  Papier- und Schreibwaren;

2.6  Zimmerpflanzen und Schnittblumen;

2.7  Fotoverbrauchsmaterial;

2.8  elektrotechnische Ersatzteile und elektrotechnisches Zubehör (wie Batterien, Akkus etc.);

2.9  Strumpfwaren, Unterwäsche und Babybekleidung, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben;

2.10  Bau- und Gartenartikel (wie Werkzeuge, Baustoffe, Saatgut, Erde);

2.11  Tiernahrung und Produkte, die zur Tierhygiene und Tierhaltung notwendig sind, sowie Tiere, die zur Gewährleistung einer artgerechten Haltung erwor- ben werden müssen.

Redaktion March24 und Höfe24
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