Nun kann man natürlich über diese Auswahl philosophieren bzw. warum darf man im Winter Blumen kaufen, aber keine Kleider?
Schauen wir uns diesen "Anhang " etwas genauer an.
Als Lebensmittel und andere Güter des kurzfristigen und täglichen Bedarfs gelten:
1. Lebensmittel
1.1 Food I (Frischeprodukte), wie insbesondere Fleisch, Fisch, Wurst, Molke- reiprodukte, Eier, frisches Obst und Gemüse, Brot und Gebäck;
1.2 Food II (Trockensortiment), wie insbesondere alkoholische und alkoholfreie Getränke, Süsswaren, Tabakprodukte, Konserven, Nährmittel (Mehl, Getreide, Reis, Nudeln), Gewürze, Tiefkühlwaren, Babynahrung.
2. Non-Food-Produkte
2.1 Drogeriefachmarktartikel, insbesondere Seife, Badezusätze, Parfums, Deo- dorants, hygienische Papierwaren, Hautcreme, Rasierzubehör, Haarpflegemittel, Zahnpflege, Babypflege, Windeln, sonstige Kosmetika, Produkte zur Gesundheitspflege sowie freiverkäufliche Arzneimittel, deren Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten auch ausserhalb von Apotheken gestattet ist;
2.2 Koch- und Essgeschirr, einschliesslich Bestecke und Kochutensilien, Aufbewahrungsbehälter und -folien, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben, sowie Kerzen;
2.3 Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel;
2.4 Zeitungen und Zeitschriften;
2.5 Papier- und Schreibwaren;
2.6 Zimmerpflanzen und Schnittblumen;
2.7 Fotoverbrauchsmaterial;
2.8 elektrotechnische Ersatzteile und elektrotechnisches Zubehör (wie Batterien, Akkus etc.);
2.9 Strumpfwaren, Unterwäsche und Babybekleidung, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben;
2.10 Bau- und Gartenartikel (wie Werkzeuge, Baustoffe, Saatgut, Erde);
2.11 Tiernahrung und Produkte, die zur Tierhygiene und Tierhaltung notwendig sind, sowie Tiere, die zur Gewährleistung einer artgerechten Haltung erwor- ben werden müssen.