Seit dem 22. Dezember 2020 sind auf bundesrätliche Anordnung zahlreiche Betriebe – darunter insbesondere Gastronomieunternehmen – behördlich erneut geschlossen. Diese Massnahme gilt aktuell bis 22. Januar, sie wird aber durch den Bundesrat allenfalls bis Ende Februar 2021 verlängert.
Vor diesem Hintergrund haben sich heute Vertreter von GastroSchwyz unter dem Präsidenten Marco Heinzer sowie Volkswirtschaftsdirektor Andreas Barraud und Finanzdirektor Kaspar Michel zu einer konstruktiven Aussprache getroffen. Der Kanton ist sich der schwierigen Lage der behördlich geschlossenen Branchen bewusst und erachtet es als wichtig, dass die betroffenen Betriebe rasche und pragmatische Unterstützung erhalten. In diesem Bereich ist insbesondere der Bundesrat gefordert, der die behördliche Schliessung zu verantworten hat.
Finanzielle Unterstützung ist nötig
Die Vertreter von GastroSchwyz anerkennen die Bemühungen des Regierungsrates und zeigen Verständnis für die demokratischen Rahmenbedingungen, an die sich der Kanton Schwyz in seinen Massnahmen zu halten hat. GastroSchwyz fordert jedoch gleichzeitig und unmissverständlich, dass die geschlossenen Betriebe finanziell unterstützt werden. Vorzugsweise soll dies in einer gerechten und schnellen gesamtschweizerischen Lösung umgesetzt werden.
Das Volkswirtschaftsdepartement prüft nun parallel zum vom Bund angekündigten zweiten Härtefallpaket, wie die betroffenen Schwyzer Betriebe kurzfristig und passend finanziell unterstützt werden könnten. Der Bundesrat hat in Aussicht gestellt, dass er kommende Woche voraussichtlich Lockerungen der Härtefallregelung beschliessen wird. Die vereinfachten Beitragsvoraussetzungen sollen insbesondere den derzeit geschlossenen Betrieben zugutekommen.
Das Volkswirtschaftsdepartement strebt eine Beteiligung an diesem zweiten Härtefallpaket sowie die zügige Abwicklung der entsprechenden Gesuche an. Des Weiteren werden seitens des Volkswirtschaftsdepartements auch mögliche Branchenlösungen geprüft. Die betroffenen Unternehmen sollen nach Möglichkeit zeitnah über zusätzliche Liquidität in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen verfügen können. Die vereinfachte Kurzarbeitsentschädigung sowie die Corona-Erwerbsersatzentschädigung werden uneingeschränkt weitergeführt.