Home Region Sport Agenda Schweiz/Ausland Magazin
Region
15.12.2020
15.12.2020 12:37 Uhr

Das grosse Rätselraten: Was ist erlaubt, was nicht?

Öffentliche Veranstaltungen wie Konzerte (auf dem Bild das Blasorchester Siebnen) von nicht-professionellen Ensembles sind verboten. Doch was ist beispielsweise mit den Quartierständli der Musikvereine im Advent oder den Bläsergruppen in der Christmesse? (Bild: Archiv)
Öffentliche Veranstaltungen wie Konzerte (auf dem Bild das Blasorchester Siebnen) von nicht-professionellen Ensembles sind verboten. Doch was ist beispielsweise mit den Quartierständli der Musikvereine im Advent oder den Bläsergruppen in der Christmesse? (Bild: Archiv) Bild: Archiv
Die neuen Massnahmen des Bundes sorgen auch bei uns für rauchende Köpfe, Fragen und Unklarheiten.

Am Freitag hat der ­Bundesrat neue Massnahmen gegen das Corona­virus erlassen. Seit Samstag gilt schweizweit, dass Restaurants, Bars, Läden, Märkte, Museen, Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen zwischen 19 Uhr und 6 Uhr schliessen müssen. Ausser Restaurants und Bars müssen diese auch am Sonntag geschlossen bleiben. Ausnahmen gelten für Restaurants in ­Hotels (einzig für Hotelgäste), Lieferdienste für Mahlzeiten sowie Take-away-Angebote; diese Betriebe dürfen bis 23 Uhr geöffnet bleiben. Drei Fragen, die ungeklärt bleiben:

1. Ist eine Bäckerei ein Take-away oder ein Laden?

So rauchen die Köpfe insbesondere bei den Bäckereien. Diese befinden sich in einer Grauzone. Denn Läden müssen sonntags geschlossen bleiben, Cafés und Restaurants dürfen öffnen. So riet der Verband Schweizer Bäcker-Confiseure unmittelbar nach der Medienkonferenz am Freitag, ­Bäckereien, welche zu einem Take-away umgestaltet sind und nur zum unmittelbaren Verzehr geeignete Speisen und Getränke anbieten, offen zu halten. Unzulässig sei aber der eigentliche Lebensmittelverkauf, auch wenn es sich um Backwaren handelt. Adrian Knobel aus Altendorf, Präsident des Bäcker-Confiseurmeister-Verbands der Kantone Schwyz und Zug, erklärt: «Die Kantone sprechen sich dafür aus, dass Bäckereien als Take-away gelten. Wir sind bereit, gewisse Einschränkungen in Kauf zu nehmen, wollen der Bevölkerung aber die Grundversorgung anbieten.» Die Schwyzer Regierung sieht dies aber anders und deklariert die ­Bäckereien als Läden. Immerhin zeigte sie sich am Wochenende kulant und liess die ­Bäckereien (noch) offen.

«Die Kantone sprechen sich dafür aus, dass Bäckereien als Take-away gelten. Wir sind bereit, gewisse Einschränkungen in Kauf zu nehmen, wollen der Bevölkerung aber die Grundversorgung anbieten.»
Adrian Knobel (Altendorf), Präsident des Bäcker-Confiseurmeister-Verbands der Kantone Schwyz und Zug

2. Ist ein Ständchen zu fünft erlaubt?

Auch in der Kulturbranche gibt es Fragezeichen. So sind öffentliche Veranstaltungen verboten. Ausgenommen sind religiöse Feiern (bis maximal 50 Personen, im Kanton Schwyz bis 30), Beerdigungen im Familien- und engen Freundeskreis, Versammlungen von Legislativen und politische Kundgebungen. Sport­liche und kulturelle Aktivitäten ­(ohne Wettkämpfe) von Kindern und Jugend­lichen vor ihrem 16. Geburtstag sind weiterhin erlaubt. Ebenso Trainings und Wettkämpfe von Angehörigen eines nationalen Kaders sowie Trainings und Matches in den Profi­ligen, allerdings ohne Publikum.

Weiterhin erlaubt sind auch Proben und Auftritte von professionellen Künstlerinnen und Künstlern oder Ensembles. Bei kulturellen nicht-professionellen Aktivitäten, wie zum Beispiel Musikproben, gilt die gleiche Einschränkung wie im Sport: Es dürfen maximal fünf Personen dabei sein. Im öffentlichen Raum sind aber Treffen mit maximal 15 Personen erlaubt. Was ist denn nun mit den ­traditionellen Quartierständchen der Musikvereine, bei denen sie die Bevölkerung mit Weihnachtsliedern erfreuen? Kann man diese als «Treffen im öffentlichen Raum» deklarieren? Oder gar als religiöse Feier? Oder dürfen fünf Musiker zusammen im Innenhof eines Quartiers spielen?

Ebenso unklar ist, ob in den Christmessen eine Bläsergruppe mit maximal fünf Personen auftreten darf. Zwar sind Auftritte vor Publikum nicht erlaubt, religiöse Feiern bis 30 Personen hingegen schon. Verboten ist nur das gemeinsame Singen. Dass diese Thematik unterschiedlich aufgefasst werden kann, zeigten Anfang Dezember sowohl der Auftritt der Kapelle Carlo Brunner bei der Ständerats­feier von Alex Kuprecht sowie tags darauf das Ständchen einiger Parlamentarier zu Ueli Maurers Geburtstag, die für ­rote Köpfe und Aufregung sorgten (wir berichteten).

Dem gegenüber stehen Altersheime, die für die Angehörigen der Bewohner kleine Weihnachtsfeiern veranstalten. Da diese nicht öffentlich sind und die Gäste wie in Restaurants zu viert am Tisch sitzen, scheint dies erlaubt. Auch wenn dabei eine kleine Formation für musikalische Unterhaltung sorgt.

Sorgte für Aufregung: Das Ständchen von Carlo Brunner für den Schwyzer Ständerat Alex Kuprecht. (Bild: Keystone) Bild: Keystone

3. Wie ist die Situation im Privaten?

Bleiben noch die Fragen nach den Öffnungszeiten der Läden und Restaurants sowie die privaten Treffen. So müssen auch Lebensmittel­läden um 19 Uhr schliessen. Da diverse ­Läden erst um 8 Uhr oder noch später öffnen, stehen Personen, die keinen ­«nine-to-five»-Job haben, vor einem Problem. Sie müssen ihre Einkäufe nun am Samstag tätigen, wenn ohnehin ein Grossteil der Menschen in die Läden strömt.

Und weil man nach 19 Uhr nicht mehr auswärts essen gehen kann, verlagern viele das Treffen mit Freunden in die eigenen vier Wände. Da maximal nur zwei Haushalte empfohlen sind, nutzen das Spitzfindige aus. Da sich wahrscheinlich zu Hause nur die ­Wenigsten an die Maskenpflicht und die Abstandsregelung halten, dürfte die Ansteckungsgefahr hier weitaus höher sein, als wenn man zu viert in einem Restaurant essen geht und sich an das Schutzkonzept hält.

Irene Lustenberger, Redaktion March24 & Höfe24
Demnächst