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10.04.2023
06.04.2023 13:38 Uhr

Entlassung eines Kantonsangestellten war nicht ganz korrekt, aber rechtsgültig

Bild: unsplash.com
Die Bundesrichter bestätigten das Urteil und legten dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von 3000 Fr. auf.

Weil er wiederholt Anordnungen nicht eingehalten, die Treuepflicht verletzt, die Arbeitszeit nicht korrekt erfasst und sich unbefriedigend verhalten habe, wurde Ende Mai 2020 einem damals 40-jährigen Revisor in der kantonalen Steuerverwaltung per Ende November 2020 gekündigt. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses wurde der Kantonsangestellte bei vollem Lohn freigestellt. Dagegen wehrte sich dieser und erhielt vor dem Schwyzer Verwaltungsgericht teilweise Recht.

Das Verwaltungsgericht erkannte, dass der Kanton bei der Kündigung Verfahrensvorschriften missachtet hatte. Die Steuerverwaltung habe nach dem Feststellen von Verfehlungen zu lange mit einer Reaktion zugewartet und habe es versäumt, dem Mitarbeiter eine Bewährungsfrist zu geben. Deshalb ordnete das Verwaltungsgericht hauptsächlich eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis Ende Dezember 2020 sowie die Auszahlung einer Abfindung in der Höhe von zwei Bruttomonatslöhnen an. An der Gültigkeit der Kündigung hielt das kantonale Gericht hingegen fest.

Konflikte, aber kein Mobbing

Von Mobbing könne man aufgrund der wenigen einzelnen Vorfälle aber nicht reden. Demzufolge könne man dem Arbeitgeber auch nicht eine Verletzung der Fürsorgepflicht vorwerfen. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Verfahrensfehler sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht so gravierend, dass deswegen die aufgrund sachlicher Gründe erfolgte Kündigung als nichtig zu beurteilen sei. Der Kanton habe «mit Blick auf die tatsächliche Situation nicht bewusst grundlos gekündigt», sondern die Kündigung als gerechtfertigt erachtet. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, wonach «keine gänzlich unmotivierte, grundlos erfolgte und daher willkürliche Kündigung vorliege».

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Der vollständige Bericht wurde im «March-Anzeiger» und im «Höfner Volksblatt» in der Ausgabe vom 4. April 2023 veröffentlicht. Noch kein Abo?  Hier gehts zur Bestellung.

Ruggero Vercellone, March24&Höfe24