Die Balkonerweiterung an einem Wohnhaus in Bäch hat seit Jahren bereits mehrere kommunale und kantonale Behörden sowie das kantonale Verwaltungsgericht beschäftigt. Ein erstes Projekt wurde 2017 und 2018 von den kommunalen und kantonalen Behörden abgelehnt. Ein neues Baugesuch nahm ein Jahr später zwar die Hürde vor dem Gemeinderat und mit einer einschränkenden Auflage auch vor dem Regierungsrat. Doch dann hiess das Verwaltungsgericht 2019 die Beschwerde eines Nachbarn gut.
Kurz darauf wurde ein neues Gesuch für eine Balkonvergrösserung eingereicht. Der zuständige Gemeinderat Wollerau bewilligte das Gesuch mit Auflagen, aber auch hier hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Nachbarn gut. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die geplante Balkonerweiterung an der Nordfassade des Hauses halte den kleinen Grenzabstand nicht ein, weshalb die Baubewilligung zu verweigern sei.
Gericht änderte langjährige Praxis
Der Gang ans Bundesgericht hat sich für die Eigentümerin des Wohnhauses gelohnt, wie aus dem publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht. Die Lausanner Richter stell-ten fest, dass die Gemeinde und das Verwaltungsgericht unterschiedliche Auslegungen vornahmen, wie bei der Ermittlung des Grenzabstandes vorzugehen sei. Dabei hatte das Bundesgericht kein Verständnis für die Auslegung des kantonalen Gerichts.Das Verwaltungsgericht habe insofern das Recht willkürlich ausgelegt beziehungsweise angewendet.
Das Bundesgericht bestätigte die vom Gemeinderat erteilte Baubewilligung und den Beschwerdeentscheid des Regierungsrates und beendete somit den Balkonstreit. Das Verwaltungsgericht hat nun die Kosten neu zu verlegen. Der unterlegene Nachbar hat die bundesgerichtlichen Kosten von 4000 Franken zu tragen und muss der Beschwerdeführerin 4000 Franken Entschädigung bezahlen.