Anfang Jahr trat die 2020 beschlossene Aktienrechtsrevision in Kraft. Die Generalversammlung der Aktionäre kann neu virtuell und ohne Tagungsort durchgeführt werden, wie die Schwyzer Staatskanzlei gestern mitteilte. Das bedeutet, dass die Generalversammlung der Aktionäre sowie der Verwaltungsrat einer Gesellschaft auch beurkundungspflichtige Beschlüsse auf elektronischem Weg, zum Beispiel mittels Videokonferenz fassen können. Damit dies auch im Kanton Schwyz rechtlich möglich ist, muss das kantonale Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung eine Teilrevision erfahren. Denn nach dem aktuellen Gesetz muss die Urkundsperson bei der Beurkundung einer individuellen Erklärung oder bei der Protokollierung einer Erklärung in Bezug auf eine Veranstaltung zwingend persönlich anwesend sein. Die Teilrevision des Gesetzes soll dies ändern. Zudem werde für die Fernbeglaubigung der Unterschrift oder eines Handzeichens eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen. Das Vernehmlassungsverfahren dafür dauert bis am 16. Juni.