Diese Busse bezahle ich sicher nicht, da gehe ich lieber ins ‹ Chefi›!» Diese Aussage hört man manchmal in Stammtisch- Runden. Wer meint, er könnte sein Bussgeld oder eine Geldstrafe nicht bezahlen und dafür einfach ein paar Tage im Knast absitzen, der täuscht sich. Erst kommts zur Betreibung und zuvor gibts sonst auch noch die Option der Gemeinnützigen Arbeit. Die Knastlösung gibts erst, wenn zuvor alle anderen Varianten nicht gefruchtet haben.
Bedingungen für Arbeitseinsätze sind restriktiv
Gemeinnützige Arbeit muss wochentags oder am Wochenende während mindestens acht Stunden pro Woche geleistet werden, sie kommt also zur «normalen» Arbeit hinzu. Es gibt keine Abendeinsätze. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von GA sind zahlreich und sehr restriktiv. Der Verurteilte muss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, muss arbeitsfähig und darf vor allem nicht flucht- oder gemeingefährlich sein. Dafür muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, es folgt ein persönliches Gespräch im AJV und anschliessend ein Vorstellungsgespräch in der gemeinnützigen Institution.