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Kanton
31.12.2022
29.12.2022 14:29 Uhr

Gesetzesänderungen: Vom neuen Erbrecht über die Rente bis zum Adoptionsurlaub

Wer dieses Schild noch nie gesehen hat: Es weist auf einen Fahrstreifen oder Parkplätze hin, das von Fahrzeugen mit mindestens drei Passagieren benutzt werden kann – sogenanntes «Carpooling».
Wer dieses Schild noch nie gesehen hat: Es weist auf einen Fahrstreifen oder Parkplätze hin, das von Fahrzeugen mit mindestens drei Passagieren benutzt werden kann – sogenanntes «Carpooling». Bild: Anouk Arbenz
Ab 1. Januar 2023 gelten im Kanton Schwyz und landesweit diverse neue Gesetzesbestimmungen. Ein Überblick zu den wichtigsten Neuerungen.

Hier die wichtigsten Änderungen für den Kanton Schwyz:

Gesetz über die Magistratspersonen

Ab 1. Januar ist es Regierungsrats-mitgliedern nicht mehr erlaubt, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen. Ihr Lohn wird von 200 000 auf 250 000 Franken erhöht. Dafür fällt das Ruhegehalt weg. Wird ein Richter nicht mehr wiedergewählt, hat er Anrecht auf eine Abfindung in der Höhe von sechs Monatslöhnen bis maximal einem Jahreslohn.

Änderungen im Pensionskassengesetz

Aufgrund anhaltender niedriger Zinsen und der steigenden Lebenserwartung nimmt der finanzielle Druck auf Vorsorgeeinrichtungen zu. Zur finanziellen Stabilität der Pensionskasse des Kantons Schwyz stimmte der Kantonsrat dieses Jahr einer Revision zu. So wird der Umwandlungssatz im nächsten Jahr in kleinen Schritten von 6 auf 5 Prozent gesenkt. Gleichzeitig wird der Beitragssatz der aktiv Versicherten von 10 auf 12 Prozent erhöht. Für Risikoversicherte betragen die ordentlichen Arbeitgeberbeiträge 1,5 Prozent. Damit zahlen Arbeitnehmende 40 Prozent und der Kanton 60 Prozent der Beiträge. Die Spardauer wird neu ab 20 Jahre bis maximal 70 Jahre verlängert.

Anpassung der Gebühren für Lernfahr- und Führerausweise

Ab Januar muss ein Lernfahrer nur noch 30 statt 40 Franken für die Theorieprüfung bezahlen. Der Lernfahrausweis wurde von 80 auf 60 Franken reduziert und den Führerausweis erhält man neu für 45 statt 60 Franken. Die Gebühr für die Schiffsführerprüfung beträgt 30 Franken.

Beitragsansätze an die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse Schwyz

Die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgebenden werden nach Massgabe der Beitragspflichten Lohnsumme aus dem Vorjahr in Prozenten der Beitragssumme bemessen. Für eine Lohnsumme von mehr als 500 000 Franken bis zu einer Million beträgt der Ansatz 2,5 Prozent, ab einer Million bis 2,5 Mio. Fr. 1,5 Prozent, bis 5 Millionen ist es noch ein Prozent, bis 10 Millionen 0,8 und bei einer Lohn-summe über 10 Mio. Fr. ein Beitragsansatz von 0,6 Prozent.

Änderungen in der Landwirtschaftsverordnung

Der Regierungsrat kann innovative Projekte in der Landwirtschaft mit Beiträgen unterstützen. Neu müssen die Gesuchsteller keinen Businessplan und keine Buchhaltungsergebnisse mehr einschicken, dafür ist in der Landwirtschaftsverordnung festgehalten, dass die Unterstützten regelmässig über die Umsetzung des Projekts Bericht zu erstatten haben. Ausserdem muss eine Weiterbildungsveranstaltung besucht und eine Versicherungsberatung in Anspruch genommen werden. Investitionskredite werden ab 250 000 Franken gewährt. Betriebshilfe leistet der Kanton ebenfalls ab 250 000 Franken. Neu werden auch Zusatz- und Beiträge zur Wiederherstellung bei Umweltschäden gewährt. Bei Strukturverbesserungsmassnahmen gibt es ab 100 000 statt ab 80 000 Franken Beiträge. Für die Umstellung auf biologische Produktionsform wird pauschal neu 300 statt 100 Franken pro Jahr und Hektar entrichtet.

Krankenversicherung und Prämienverbilligung

Wenn die Sozialhilfe wegfällt, wird neu für den Rest des Anspruchsjahres weiter eine Prämienverbilligung ausgerichtet. Ebenfalls neu ist, dass die Fürsorgebehörde bei Sozialhilfe-empfängern und Fahrenden sowie Personen, gegen die ein Verlustschein wegen Nichtbezahlung ausgestellt wurde, auch ohne deren Zustimmung ein Gesuch einreichen dürfen. Zu guter Letzt besteht ab 2023 die Möglichkeit eines elektronischen Rechtsverkehrs.

Dies ändert sich schweizweit ab dem 1. Januar 2023

Revidiertes Erbrecht
Das neue Erbrecht soll sich an die Lebensrealitäten angleichen und den zahlreichen alternativen Formen des Zusammenlebens (Patchworkfamilien, Konkubinats-paare etc.) Rechnung tragen. Neu erhält der Erblasser mehr Flexibilität, indem der Pflichtteil der Nachkommen von 3/4 des gesetzlichen Erbteils auf die Hälfte reduziert wird. Der Pflichtteil für Eltern entfällt. Jener des Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin bleibt unverändert. Ehepaare in laufendem Scheidungsverfahren können sich vor dem Urteil enterben. Im Konkubinat besteht weiterhin kein gesetzliches Erbrecht. Und: Säule-3a-Guthaben fallen neu nicht mehr in den Nachlass.

Höhere AHV- und IV-Renten
Die Mindest-renten der AHV und IV werden um 30 Franken angehoben, die Maximalrenten um 60 Franken. Die volle AHV-Mindestrente steigt somit auf 1225 Franken, die Maximalrente auf 2450 Franken pro Monat. Bei Ehepaaren wird der Plafond von 3585 auf 3675 Franken angehoben. Für Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende steigt der jährliche Mindestbeitrag von 503 Franken auf 514 Franken.

Zweiwöchiger Adoptionsurlaub
Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren adoptieren, haben im neuen Jahr Anspruch auf einen zweiwöchigen Urlaub. Dieser muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Die Adoptionsent-schädi-gung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Die Eltern können sich die zwei Wochen Urlaub untereinander aufteilen, dürfen sie aber nicht gleichzeitig beziehen.

Schutz von Konto-Guthaben
Ab dem 1. Januar ändert sich der Schutz von Gut-haben auf Konten bei Banken. Im Fall des Konkurses der Bank schützt das System der Einlagensicherung Guthaben von Kunden bis 100 000 Franken vor dem Verlust. Wenn mehrere Personen gemeinsam Inhaber eines Kontos sind, wird diese Gemeinschaft bezüglich der Sicherung wie ein eigener, separater Kunde behandelt. Bis zum 31. De-zem-ber 2022 wurde der Saldo der Gemeinschaft auf die einzelnen Personen der Gemeinschaft aufgeteilt, der aufgeteilte Betrag mit den Ansprüchen aus einer eigenen, separaten Kundenbeziehung zusammengezählt und die Sicherung dann auf 100 000 Franken pro Person begrenzt.

Höherer Kinderdritt-betreuungsabzug
Der maximale Kinderdritt-betreu-ungsabzug ab Steuerjahr 2022 beträgt bei direkter Bundessteuer neu 25 000 Franken. Für 2021 gilt noch der bisherige Abzug von maximal 10 000 Franken pro Kind und Jahr.

Änderung bei der Swissness-Gesetzgebung
Bislang definierte der Bund, welche Rohstoffe in der Schweiz nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Ab 1. Januar werden die Organisationen der Agrar- und Lebensmittel-wirtschaft dies selber festlegen.

Aktienkapital kann auf Fremdwährung lauten
Per 1. Januar tritt das neue Aktienrecht in Kraft. Nebst einigen Neuerungen, die nur börsen-kotierte und Gross-Aktien-gesellschaften betreffen, enthält das revidierte Recht auch zahlreiche geänderte «traditionelle» Bestimmungen. Generell werden Aktionärs- und Minderheitsrechte gestärkt. Neu kann das Aktienkapital auch auf eine zulässige Fremdwährung lauten, wenn diese für die Geschäftstätigkeit wesentlich ist. Ein Währungswechsel ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres möglich. Der Mindestnennwert einer Aktie von einem Rappen wird abgeschafft.

Der «Carpooling»-Fahrstreifen
Ab 2023 können auch in der Schweiz Carpooling-Fahrstreifen für Fahrgemeinschaften eingeführt werden. Diese gelten auch für Motorräder, aber nur bei «Vollbesetzung». Fahrgemeinschaften dürfen damit auch auf Busstreifen fahren, wenn sie den ÖV nicht behindern. Das neue Symbol kommt auch zum Einsatz, um Parkplätze für Carpooling zu reservieren.

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Den ganzen Artikel findest du im «March-Anzeiger» und «Höfer Volksblatt» vom 27. Dezember 2022. Noch kein Abo? Hier gehts zur Bestellung. 

Anouk Arbenz, March24&Höfe24