Hier die wichtigsten Änderungen für den Kanton Schwyz:
Gesetz über die Magistratspersonen
Ab 1. Januar ist es Regierungsrats-mitgliedern nicht mehr erlaubt, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen. Ihr Lohn wird von 200 000 auf 250 000 Franken erhöht. Dafür fällt das Ruhegehalt weg. Wird ein Richter nicht mehr wiedergewählt, hat er Anrecht auf eine Abfindung in der Höhe von sechs Monatslöhnen bis maximal einem Jahreslohn.
Änderungen im Pensionskassengesetz
Aufgrund anhaltender niedriger Zinsen und der steigenden Lebenserwartung nimmt der finanzielle Druck auf Vorsorgeeinrichtungen zu. Zur finanziellen Stabilität der Pensionskasse des Kantons Schwyz stimmte der Kantonsrat dieses Jahr einer Revision zu. So wird der Umwandlungssatz im nächsten Jahr in kleinen Schritten von 6 auf 5 Prozent gesenkt. Gleichzeitig wird der Beitragssatz der aktiv Versicherten von 10 auf 12 Prozent erhöht. Für Risikoversicherte betragen die ordentlichen Arbeitgeberbeiträge 1,5 Prozent. Damit zahlen Arbeitnehmende 40 Prozent und der Kanton 60 Prozent der Beiträge. Die Spardauer wird neu ab 20 Jahre bis maximal 70 Jahre verlängert.
Anpassung der Gebühren für Lernfahr- und Führerausweise
Ab Januar muss ein Lernfahrer nur noch 30 statt 40 Franken für die Theorieprüfung bezahlen. Der Lernfahrausweis wurde von 80 auf 60 Franken reduziert und den Führerausweis erhält man neu für 45 statt 60 Franken. Die Gebühr für die Schiffsführerprüfung beträgt 30 Franken.
Beitragsansätze an die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse Schwyz
Die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgebenden werden nach Massgabe der Beitragspflichten Lohnsumme aus dem Vorjahr in Prozenten der Beitragssumme bemessen. Für eine Lohnsumme von mehr als 500 000 Franken bis zu einer Million beträgt der Ansatz 2,5 Prozent, ab einer Million bis 2,5 Mio. Fr. 1,5 Prozent, bis 5 Millionen ist es noch ein Prozent, bis 10 Millionen 0,8 und bei einer Lohn-summe über 10 Mio. Fr. ein Beitragsansatz von 0,6 Prozent.
Änderungen in der Landwirtschaftsverordnung
Der Regierungsrat kann innovative Projekte in der Landwirtschaft mit Beiträgen unterstützen. Neu müssen die Gesuchsteller keinen Businessplan und keine Buchhaltungsergebnisse mehr einschicken, dafür ist in der Landwirtschaftsverordnung festgehalten, dass die Unterstützten regelmässig über die Umsetzung des Projekts Bericht zu erstatten haben. Ausserdem muss eine Weiterbildungsveranstaltung besucht und eine Versicherungsberatung in Anspruch genommen werden. Investitionskredite werden ab 250 000 Franken gewährt. Betriebshilfe leistet der Kanton ebenfalls ab 250 000 Franken. Neu werden auch Zusatz- und Beiträge zur Wiederherstellung bei Umweltschäden gewährt. Bei Strukturverbesserungsmassnahmen gibt es ab 100 000 statt ab 80 000 Franken Beiträge. Für die Umstellung auf biologische Produktionsform wird pauschal neu 300 statt 100 Franken pro Jahr und Hektar entrichtet.
Krankenversicherung und Prämienverbilligung
Wenn die Sozialhilfe wegfällt, wird neu für den Rest des Anspruchsjahres weiter eine Prämienverbilligung ausgerichtet. Ebenfalls neu ist, dass die Fürsorgebehörde bei Sozialhilfe-empfängern und Fahrenden sowie Personen, gegen die ein Verlustschein wegen Nichtbezahlung ausgestellt wurde, auch ohne deren Zustimmung ein Gesuch einreichen dürfen. Zu guter Letzt besteht ab 2023 die Möglichkeit eines elektronischen Rechtsverkehrs.