Die Vernehmlassung ist beendet. Der Schwyzer Regierungsrat überweist nun die Teilrevision des Jagd- und Wildschutzgesetzes an den Kantonsrat. Neu sollen laut Mitteilung des Regierungsrats dabei nur noch Jagdhunde für die sogenannte Nachsuche mitgeführt werden dürfen, die über eine Schweiss-, Ablege- und Gehorsamkeitsprüfung verfügen und entweder dem Schweisshundepikettdienst angehören oder die der zuständige Wildhüter als geeignet befindet. Zudem sind nur noch Hunde zugelassen, die einer Jagdhunderasse nach Definition des internationalen kynologischen Verbands (FCI) angehören und deren Mischlinge. Dies bedeutet eine Verschärfung: Bislang durften auf der Hochjagd alle nicht genauer bezeichneten Jagdhunde eingesetzt werden, die über die nötigen Prüfungen verfügen.
Schliessung von Regelungslücken
Zum anderen sieht die Teilrevision des JWG eine Stärkung des Vollzugs im Zusammenhang mit jägerischem Fehlverhalten vor. So verhalten sich Jäger, die zum Beispiel keine Nachsuche organisieren oder Sicherheitsaspekte bei der Schussabgabe ausser Acht lassen, nicht nur unweidmännisch. Sie verstossen auch gegen das JWG und machen sich strafbar. Neben strafrechtlichen Sanktionen wie Bussen, Geldstrafen oder gar Freiheitsstrafen können Jägerinnen und Jäger auch administrativ sanktioniert werden – zum Beispiel mit einer Verwarnung, einem Patententzug oder gar mit dem Entzug der Jagdberechtigung. In der Teilrevision werden diese administrativen Vollzugsmöglichkeiten im JWG verankert – bislang waren sie nur im Erlass dazu umschrieben.
Keine gesetzliche Regelung im JWG für Wildruhezonen
Gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung verzichte der Regierungsrat zudem auf eine gesetzliche Regelung zur Ausscheidung von Wildruhezonen.