Zweieinhalb Jahre lang waren der Beschuldigte und seine Freundin ein Liebespaar. Sie bewohnten zusammen eine Wohnung in Schübelbach. Der heute 31-jährige Serbe, der inzwischen verheiratet und Vater geworden ist, soll sehr eifersüchtig gewesen sein, erzählte seine 28-jährige Schweizer Freundin dem Schwyzer Strafgericht.
Geschlagen, gewürgt, genötigt
Das wurde denn auch in den Jahren 2016 bis 2018 zum Problem. Dem Freund warf die junge Frau vor, sie mindestens in 15 Fällen geschlagen, gewürgt, bedroht und genötigt zu haben. Einmal habe er sie so stark gewürgt, dass sie ohnmächtig geworden sei. Dann habe er sie mit einem Kissen zu ersticken versucht.
Der Staatsanwalt bezeichnete den Beschuldigten als notorischen, unbelehrbaren Gewalttäter, der schon zuvor zwei Partnerinnen terrorisiert habe. Deswegen wurde er unter anderem bereits im Kanton Zürich wegen Freiheitsberaubung und Drohung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Staatsanwalt klagte ihn unter anderem wegen Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung und Veruntreuung an. Er forderte eine Gesamtstrafe von 36 Monaten unbedingt sowie eine zehnjährige Landesverweisung. Der Rechtsvertreter der Freundin verlangte eine Genugtuung von 5000 und einen Schadenersatz von 36'500 Franken.
Er behauptet: Anklager erfolgte aus Eifersucht
Der Beschuldigte stritt alles ab. Er habe wegen seiner Eifersucht in früheren Partnerschaften Probleme gehabt. Er habe sich aber in dieser Hinsicht mit Erfolg therapieren lassen. Die damalige Freundin und heutige Privatklägerin habe sich nicht von ihm trennen wollen, obwohl er mit einer anderen Frau – seiner jetzigen Ehefrau – seit längerer Zeit ein Verhältnis gehabt habe.
Aus Eifersucht habe sie ihn angeklagt. Die ärztlich festgestellten Würgemerkmale und andere Verletzung seien Spuren vom Sado-Maso-Sex, den die beiden einvernehmlich ausgeübt hätten.
Im Zweifel für den Angeklagten freigesprochen
Das Strafgericht glaubte in dieser «Aussage-gegen-Aussage»-Konstellation beiden Parteien nicht so recht. Obschon sich die Ausführungen der Privatklägerin nicht als unglaubhaft erweisen würden, reichten sie nicht aus, um eine Verurteilung des Beschuldigten herbeizuführen. Seine Ausführungen zum Würgen beim Geschlechtsverkehr könnten nicht als gänzlich unglaubhaft abgetan werden.
Dass der Angeklagte bereits wegen diverser Delikte zum Nachteil zweier Ex-Partnerinnen verurteilt wurde, spreche zwar gegen ihn, bedeute aber nicht gleichsam, dass die vorliegenden Vorwürfe ebenfalls zutreffen. Deshalb wurde der Beschuldigte nach dem Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» freigesprochen.
Auch in Sachen Veruntreuung ein Freispruch
Einige weitere Anklagepunkte wurden wegen Verjährung eingestellt. Zu den 36'000 Franken, die der Mann vom Postfinance-Konto seiner damaligen Freundin veruntreut haben soll, erkannte das Strafgericht, dass das Geld aus dem Verkauf seines Autos stamme und er deshalb davon ausgehen konnte, dass das Geld ihm gehören würde.
Die Verfahrenskosten im Betrag von rund 30'000 Franken übernimmt bei diesem Urteil die Staatskasse. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.