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Auto & Mobil
05.06.2022

Dreimal in Radarfalle getappt – bis vor Bundesgericht gegangen

Symbolbild
Symbolbild Bild: zVg
Ein Schwyzer Automobilist wollte die Verurteilung trotz eindeutiger Beweise nicht akzeptieren.

Innerhalb des Monats März des Jahres 2019 löste ein Schwyzer Automobilist innerorts auf der Euthalerstrasse in Euthal dreimal das dortige Radargerät aus. Die gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitungen betrugen zwischen 6 und 13 km/h.

Per Strafbefehl bestrafte die Staatsanwaltschaft Höfe- Einsiedeln den Fahrzeuglenker mit einer Busse von 280 Franken, was der Automobilist nicht akzeptierte. Das Bezirksgericht Einsiedeln erhöhte die Busse auf 400 Franken. Eine Beschwerde dagegen wies das Kantonsgericht im März 2021 ab, weshalb der Fall vors Bundesgericht gelangte.

Selbstbestimmungsrecht verletzt?

Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, dass keine gesetzliche Grundlage für Geschwindigkeitsmessungen bestehe, wobei Radarkontrollen einen «schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung» bedeuteten. Die persönlichen Daten, die durch die Radarkontrolle erhoben würden, dürften ohne Einwilligung des Betroffenen gar nicht verwendet werden. dürften.

Daten dürfen im Strafverfahren verwendet werden

Das Bundesgericht stützte aber die Beurteilung des Kantonsgerichts. Die Zweifel an der richtigen Messung des stationären Radargeräts seien nicht angebracht, da die geeichten Geräte einwandfrei funktionierten. Und für Geschwindigkeitskontrollen bestehe sehr wohl eine gesetzliche Grundlage. Würden von der Polizei erstellte Daten in einem Strafverfahren als erkennungsdienstliches Material beigezogen, begründe dies keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und legte dem Automobilisten die Gerichtskosten von 3'000 Franken auf.

Ruggero Vercellone, freier Mitarbeiter