Gegen diesen setzten sich verschiedene Umweltverbände zur Wehr und erhielten Recht vom Baurekursgericht. Dieses hob den Gestaltungsplan der ZüriBahn im Dezember 2019 auf, vor allem deshalb weil im kantonalen Richtplan ein Eintrag für die Seilbahn fehlt. Einen solchen gibt es nur im regionalen Richtplan. Zudem gelte dem Seegebiet ein besonderer Schutz. Gegen diesen Entscheid legte die ZüriBahn AG kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Doch auch dieses urteilte nun, dass der kantonale Gestaltungsplan zu Recht aufgehoben worden war.
Eintrag im kantonalen Richtplan ist nötig
Auch kantonale Gestaltungspläne, welche grundsätzlich der kommunalen Nutzungsplanung vorgehen, müssen im Einklang mit der übergeordneten Richtplanung sowie den den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes stehen, wie das Verwaltungsgericht mitteilte. Wenn ein Projekt Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, verlangt das Bundesrecht einen Eintrag im kantonalen Richtplan. Genau diese Auswirkungen hat die Seilbahn laut Gericht jedoch.
Als weithin sichtbare Anlage betrifft sie das schützenswerte Ortsbild der Stadt Zürich und mit dem Zürichsee ein Landschaftsschutzobjekt, ausserdem eine archäologische Zone und Gewässerschutzbereiche. Zudem führt sie zu erheblichem Mehrverkehr. Auch eine Abwägung der verschiedenen Interessen würde zur Abweisung der Beschwerde führen, heisst es im Urteil des Verwaltungsgerichts. Dem Interesse der Beschwerdeführerin, zum Jubiläum der ZKB der Zürcher Bevölkerung ein Erlebnis zu bieten, komme lediglich ein geringes Gewicht zu.