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Steueramt darf Fehler korrigieren

Das Bundesgericht in Lausanne sützt die späte Korrektur einer Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung.
Das Bundesgericht in Lausanne sützt die späte Korrektur einer Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung. Bild: zvg
Das Schwyzer Steueramt hat einem Ehepaar zu wenig verrechnet und den Fehler erst ein Jahr später entdeckt. Dieses wehrte sich vor Gericht gegen eine Nachzahlung – vergebens.

Aufgrund eines Fehlers der Steuerbehörde musste ein Schwyzer Ehepaar weniger Steuern bezahlen. Als der Fehler ein Jahr später auffiel, sollte das Paar den Abzug, den es machen durfte, nachzahlen – dieses wehrte sich daraufhin vor Gericht dagegen. Da im Gesetz nichts über Programmierfehler steht, unterstützt das Bundesgericht aber nun den Entscheid des Verwaltungsgerichts, dass es sich dabei um einen Fehler handelt, der im Nachhinein berichtigt werden darf.

Mehr dazu in den Ausgaben von «March-Anzeiger» und «Höfner Volksblatt» vom 14. Mai

red
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