Der Regierungsrat hat am Sonntag an einer ausserordentlichen Sitzung die kantonale Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 14. Oktober 2020 aufgrund der Entwicklung der Fallzahlen im Kanton Schwyz und in der gesamten Schweiz ein weiteres Mal angepasst. Zusätzlich zu den schweizweit geltenden Massnahmen des Bundes gelten im Kanton Schwyz ab Montag, 26. Oktober:
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An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen höchstens zehn Personen teil-nehmen. Diese Regelung gilt für den Innen- und Aussenbereich.
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Die Durchführung von übrigen Veranstaltungen mit über 30 Personen ist sowohl im Innen- und im Aussenbereich verboten. Ausgenommen davon sind Sitzungen des Kantonsrates, Be- zirksgemeinden oder Gemeindeversammlungen. Die Teilnehmer sind jedoch verpflichtet, eine Maske zu tragen.
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Am Arbeitsplatz gilt in den Innenräumen eine Maskentragepflicht. Sämtliche Arbeitgeber, Arbeitnehmer und selbständig Erwerbende haben eine Maske zu tragen. Ausgenommen von der Maskentragepflicht am Arbeitsplatz sind Personen, die alleine in einem geschlossenen Raum arbeiten (z.B. Einzelbüro) oder aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Gesichtsmaske tragen können. Weiter ausgenommen sind Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können.
Die bislang durch den Kanton und den Bund ergriffenen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zeigen sich aufgrund der weiter stark steigenden Fallzahlen als nicht ausreichend.
Der Regierungsrat war deshalb veranlasst, bereits jetzt weitere Massnahmen zu ergreifen und nicht auf die auf Mittwoch angekündigten Massnahmen des Bundesrates zu warten. Es ist besonders wichtig, dass das Contact-Tracing und somit die konsequente Weiterverfolgung der Übertragungsketten aufrechterhalten werden kann.