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Kanton
25.10.2020
26.10.2020 08:45 Uhr

Schwyz prescht mit neuen Corona-Regeln vor!

Coronavirus
Coronavirus Bild: toggenburg24/Web/freie Nutzung
Der Schwyzer Regierungsrat verbietet ab Montag private Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen und übrige Veranstaltungen mit mehr als 30 Personen. Am Arbeitsplatz gilt in Innenräumen eine Maskentragepflicht.

Der Regierungsrat hat am Sonntag an einer ausserordentlichen Sitzung die kantonale Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 14. Oktober 2020 aufgrund der Entwicklung der Fallzahlen im Kanton Schwyz und in der gesamten Schweiz ein weiteres Mal angepasst. Zusätzlich zu den schweizweit geltenden Massnahmen des Bundes gelten im Kanton Schwyz ab Montag, 26. Oktober:

  • An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen höchstens zehn Personen teil-nehmen. Diese Regelung gilt für den Innen- und Aussenbereich.

  • Die Durchführung von übrigen Veranstaltungen mit über 30 Personen ist sowohl im Innen- und im Aussenbereich verboten. Ausgenommen davon sind Sitzungen des Kantonsrates, Be- zirksgemeinden oder Gemeindeversammlungen. Die Teilnehmer sind jedoch verpflichtet, eine Maske zu tragen.

  •  Am Arbeitsplatz gilt in den Innenräumen eine Maskentragepflicht. Sämtliche Arbeitgeber, Arbeitnehmer und selbständig Erwerbende haben eine Maske zu tragen. Ausgenommen von der Maskentragepflicht am Arbeitsplatz sind Personen, die alleine in einem geschlossenen Raum arbeiten (z.B. Einzelbüro) oder aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Gesichtsmaske tragen können. Weiter ausgenommen sind Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können.

    Die bislang durch den Kanton und den Bund ergriffenen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zeigen sich aufgrund der weiter stark steigenden Fallzahlen als nicht ausreichend.

    Der Regierungsrat war deshalb veranlasst, bereits jetzt weitere Massnahmen zu ergreifen und nicht auf die auf Mittwoch angekündigten Massnahmen des Bundesrates zu warten. Es ist besonders wichtig, dass das Contact-Tracing und somit die konsequente Weiterverfolgung der Übertragungsketten aufrechterhalten werden kann.

    www.sz.ch/corona-massnahmen 

Hier die neuen Massnahmen und ihre Folgen nochmals ausführlich

Die kantonalen Massnahmen gelten zusätzlich zu den Massnahmen des Bundes. Da bei Veranstaltungen ein besonders grosses Risiko der Ausbreitung des Virus besteht, brauche es weitere Massnahmen, ist die Schwyzer Regierung überzeugt. Ab sofort unterscheidet die kantonale Verordnung zwischen privaten (Familien- und Freundeskreis) und öffentlichen Veranstaltungen (Veranstaltungen durch Vereine etc).

Veranstaltungen strikte geregelt

Weiterhin wird auf eine Unterscheidung verzichtet, ob eine öffentliche oder private Veranstaltung in Innenräumen oder im Aussenbereich durchgeführt wird. 

Private Veranstaltungen dürfen mit maximal zehn Personen unter Einhaltung der Empfehlungen der BAG-Hygiene- und Abstandempfehlungen durchgeführt werden, es gibt weiterhin keine Schutzkonzeptpflicht. Beispielsweise an Geburtstagsfeiern in nicht öffentlich zugänglichen Einrichtungen dürfen maximal zehn Personen teilnehmen.

An allen übrigen Veranstaltungen, die nicht im Privaten stattfinden, sind maximal 30 Personen zugelassen. Als eine Veranstaltung gilt ein zeitlich begrenzter, in einem definierten Perimeter stattfindender und geplanter Anlass. Unter anderem Theateraufführungen, Kinovorführungen, Konzerte, Gottesdienste, Sportanlässe, Ferienlager oder Gesellschaftsumzüge. 

In die Maximalzahl anwesender Personen sind diejenigen Personen nicht mitzuzählen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, und Personen, die bei der Durchführung der Veranstaltung mitwirken. Geburtstagsfeiern in Gastronomiebetrieben sind zum Beispiel mit bis zu 30 Personen zulässig. Das Servicepersonal und weitere Angestellte fallen nicht unter die Beschränkung der Maximalzahl. «Für den übrigen Gastronomiebetrieb gelten die Massnahmen des Bundesrates, das heisst Maskenpflicht ausser bei der Konsumation von Speisen und Getränken, Einhaltung des Abstandes zwischen den einzelnen Gästegruppen und die Erhebung von Kontaktdaten», präzisiert Petra Steimen.

Bei einem Sportanlass werden die Sportler und Schiedsrichter nicht als mitwirkende Personen mitgezählt. Die Anzahl Besucher ist auf total 30 Personen beschränkt.

Gemeindeversammlung und Messe möglich

Messen, Gewerbeausstellungen oder Märkte – ausgenommen sind Jahrmärkte –, sind nicht als Veranstaltungen zu qualifizieren. Sie unterliegen damit nicht den Vorgaben zur Maximalzahl anwesender Personen. Die Betreiber sind jedoch verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen.

Zudem sind Versammlungen von Legislativen auf kantonaler und kommunaler Ebene von der Maximalbegrenzung ausgenommen. Ebenso können politische Demonstrationen weiterhin ohne Personenbeschränkung durchgeführt werden. Mit Maskenpflicht.

Am Arbeitsplatz immer 

Ab Montag haben sämtliche Arbeitgeber, Arbeitnehmer und selbständig Erwerbende am Arbeitsplatz eine Maske zu tragen. Ausgenommen sind Personen, die alleine in einem geschlossenen Raum arbeiten oder aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Gesichtsmaske tragen können. Weiter sind Personen ausgenommen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können.

Eigene Regeln für die Schule

Schulen und Schüler sind von der neusten Verordnung nach wie vor ausgenommen. «An den Schulen gelten weiterhin die Vorgaben des Bildungsdepartements, wie sie letzte Woche mitgeteilt worden sind», so Steimen-Rickenbacher.

 

Redaktion March24&Höfe24
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