Die Straftaten des Angeklagten liegen bereits einige Jahre zurück. So datiert die erste aus dem Jahr 2015. Weitere folgen in den Jahren 2016, 2018 und 2019. Nun musste sich der aus dem Balkan stammende Mann gestern vor dem Bezirksgericht Höfe in Wollerau verantworten.
Jedoch war es nicht seine erste Gerichtsverhandlung. Sein amtlicher Verteidiger und er wurden in den letzten Jahren schon oft vom Gericht vorgeladen. Dieses bearbeitete die verschiedenen Verfahren zum Unmut des Angeklagten in unterschiedlichen Verhandlungen und über einen längeren Zeitraum hinweg.
Tat gestanden, um Untersuchungshaft zu verkürzen
Der Mann aus dem Bezirk Horgen wird beschuldigt, von Oktober bis November 2015 das Betäubungsmittel Haschisch in den Büroräumlichkeiten seines Unternehmens in der Höfe unbefugt aufbewahrt zu haben. Diese Widerhandlung bestätigte der Angeklagte, als er sich in Untersuchungshaft befand.
Kurze Zeit nach seiner Entlassung erzählte er der Polizei jedoch eine ganz andere Geschichte: Das Haschisch gehöre nicht ihm, und er hätte es zuvor nie im Büro gesehen, erklärte der Mann. Die Drogen müssten einem Bekannten gehören. «Ich habe mit ein paar Freunden und Bekannten tags zuvor im Büro ein Fussballspiel geschaut. Ein Bekannter muss das Haschisch vergessen haben, als er nach Hause ging», so der 40-Jährige.
Der wichtigste Punkt sei aber die Tatsache, dass der Angeklagte diesen Vorwurf lediglich bestätigte, um die Dauer seiner Untersuchungshaft zu verkürzen, fügte sein Anwalt an. Hätte er der Polizei in Haft erklärt, dass das Haschisch nicht ihm gehöre, hätte er Namen nennen müssen. Die Befragung dieser Zeugen hätte viel Zeit gekostet und seine Untersuchungshaft verlängert. Dies wollte er um jeden Preis vermeiden.
Schwarzarbeit und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts
Des Weiteren wird der Mann der mehrfachen Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitsbewilligung angeklagt. Im Oktober und November 2017 soll der Angeklagte, damaliger Verwaltungsrat eines Höfner Unternehmens, einen Kosovaren als Bulgarisch-Übersetzer eingestellt haben. Dieser verfügte zu diesem Zeitpunkt über keine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
Laut dem 40-Jährigen handelte es sich dabei jedoch nur um einen Freundschaftsdienst, und dem Kosovaren wäre nie ein Arbeitsvertrag ausgehändigt worden. Zusätzlich sei er selbst nicht zuständig für die Organisation des Personalwesens. Der Personalchef trage die Verantwortung dafür, und die-ser müsse ihn auch nicht zwingend über allfällige Änderungen im Personalbestand informieren, wie der Mann berichtet.
Dazu kommt, dass der Kosovare nach Ablauf seines Visums in einem Hotel beherbergt wurde, welches dem Höfner Unternehmen Zimmer zur Weitervermietung an deren Angestellte zur Verfügung stellte. Der Angeklagte erklärte, dass er als Verwaltungsrat lediglich die Unterschrift auf diesen Vertrag setzte und nicht für die Koordination zuständig sei. Dies bleibe die Aufgabe des Personalchefs.
Der amtliche Verteidiger betonte während der Gerichtsverhandlung mehrfach, dass der Angeklagte als Verwaltungsrat nicht für das Personalwesen zuständig und im Unwissen über die entsprechenden Vorgänge war. Deshalb könne er nicht für die Fehler des Personalchefs oder die der Arbeitnehmer belangt und bestraft werden.
Eingeschriebener Brief kommt vor Eintrag im Handelsregister
Keine Kenntnis von den administrativen Massnahmen Im Januar 2019 folgte die letzte Widerhandlung, für die sich der Mann gestern vor dem Bezirksgericht verantworten musste: Als damaliger Geschäftsführer eines Unternehmens in der Zentralschweiz versäumte es der Angeklagte, Kontrollschilder eines nichteingelösten Fahrzeugs an das Strassenverkehrsamt zurückzugeben.
Der Anwalt erklärte jedoch, dass sein Mandant am 30. Januar als Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen worden sei, der eingeschriebene Brief mit der Aufforderung des Strassenverkehrsamts hingegen schon am 15. Januar zugestellt wurde. Somit werde klar, dass der 40-Jährige zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis davon haben konnte, welche administrativen Massnahmen vorgenommen werden mussten.
Trotz langer Verfahrensdauer wahrscheinlich Geldstrafe
Im Plädoyer betonte der Verteidiger vor allem die lange Dauer des Verfahrens, welches sich bereits über mehrere Jahre ziehe. Viele Verfahren hätte man gemeinsam behandeln können und nicht in einzelne Verhandlungen aufteilen müssen.
Das Gericht bestraft den Mann aus dem Bezirk Horgen mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 90 Franken, wovon 49 Tagessätze durch entstandene Haft geleistet gelten. Der Vollzug der Geldstrafe wird auf die Probezeit von zwei Jahren festgesetzt.
Zusätzlich werden dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens von 3566 Franken, bestehend aus Gebühren von 1540 Franken, Auslagen von 897 Franken sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von 1129 Franken auferlegt.