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13.12.2021

Coiffeur-Betrieb vs. Amt für Arbeit – wegen Corna-Gelder

Bild: pexels
Ein Coiffeur-Betrieb bestand auf Corona-Gelder, welche vom Amt für Arbeit nicht genehmigt wurden. Der Fall zog bis vor das Bundesgericht.

Ein Coiffeurgeschäft des Kantons Schwyz reichte während der zweiten Corona-Welle im August 2020 die Voranmeldung von Kurzarbeit für zwei Mitarbeitende ein. Die Kurzarbeit sollte voraussichtlich ein Jahr dauern. 

Rückgang der Aufträge während der Pandemie

Begründet wurde die Massnahme mit dem Rückgang der Aufträge, welche auf die Pandemie zurückzuführen seinen.

Insbesondere die ältere Kundschaft habe auch nach dem Lockdown nur zögerlich Termine gebucht. Andere Kundinnen und Kunden hätten sich die Haare im privaten Umfeld schneiden und färben lassen. 

Beim Amt für Arbeit abgeblitzt

Das Schwyzer Amt für Arbeit sprach sich gegen die beantragte Kurzarbeit aus. Umsatzrückgänge gehörten zum normalen Betriebsrisiko, so das Argument. 

Die nun schon seit einiger Zeit geltenden Corona-Massnahmen wie Maskenpflicht und Händedesinfektion gehörten nunmehr zum Alltag. Insofern liege bei Coiffeur-Betrieben kein aussergewöhnlicher Arbeitsausfall vor. 

Erklärbar mit Konkurrenzsituation

Weiter wies das Amt für Arbeit darauf hin, dass in nur zehn Kilometern Entfernung vom besagten Geschäft gleich vier neue Coiffeur-Betriebe eröffnet worden seinen. 

Dass die Umsätze zurückgingen, sei deshalb mit der Konkurrenzsituation erklärbar. 

Amt für Arbeit wehrt sich gegen Entscheid von Verwaltungsgericht

Die Inhaber des Betriebs gaben sich mit der Absage und der dazugehörigen Begründung nicht zufrieden und zogen den Fall weiter ans Verwaltungsgericht – mit Erfolg: sie obsiegten. 

Das Amt für Arbeit beharrte allerdings auf seinem Entscheid und zog wiederum weiter vors Bundesgericht – ohne Erfolg.

Das Amt für Arbeit zog mit einem Fall zur Kurzarbeit bis vor das Bundesgericht. Bild: zvg

Pandemie ist kein normales Betriebsrisiko

Die betroffenen Coiffeure hätten nachvollziehbar dargelegt, dass sie wegen der Pandemie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hätten – zu diesem Schluss sei das Schwyzer Verwaltungsgericht gekommen und dieser sei, laut Bundesgericht, keine Verletzung des Bundesrechts. 

Weiter wies das Bundesgericht darauf hin, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft festgehalten habe, dass eine Pandemie nicht als ein normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko betrachtet werden könne.

Argumente nicht aussagekräftig

Die vom Amt für Arbeit aufgeführten Argumente seien nicht aussagekräftig für die Beurteilung des konkreten Falles.

Die einzelnen Coiffeur-Betriebe könnten in ihrer individuellen betrieblichen Struktur und in der Ausrichtugn hinsichtlich Angebot und Kundensegment stark voneinander abweichen und damit auch im unterschiedlichen Ausmass von einen pandemiebedingten Arbeitsausfall betroffen sein, schreibt das Bundesgericht. 

Redaktion March24 und Höfe24
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