Ein Coiffeurgeschäft des Kantons Schwyz reichte während der zweiten Corona-Welle im August 2020 die Voranmeldung von Kurzarbeit für zwei Mitarbeitende ein. Die Kurzarbeit sollte voraussichtlich ein Jahr dauern.
Rückgang der Aufträge während der Pandemie
Begründet wurde die Massnahme mit dem Rückgang der Aufträge, welche auf die Pandemie zurückzuführen seinen.
Insbesondere die ältere Kundschaft habe auch nach dem Lockdown nur zögerlich Termine gebucht. Andere Kundinnen und Kunden hätten sich die Haare im privaten Umfeld schneiden und färben lassen.
Beim Amt für Arbeit abgeblitzt
Das Schwyzer Amt für Arbeit sprach sich gegen die beantragte Kurzarbeit aus. Umsatzrückgänge gehörten zum normalen Betriebsrisiko, so das Argument.
Die nun schon seit einiger Zeit geltenden Corona-Massnahmen wie Maskenpflicht und Händedesinfektion gehörten nunmehr zum Alltag. Insofern liege bei Coiffeur-Betrieben kein aussergewöhnlicher Arbeitsausfall vor.
Erklärbar mit Konkurrenzsituation
Weiter wies das Amt für Arbeit darauf hin, dass in nur zehn Kilometern Entfernung vom besagten Geschäft gleich vier neue Coiffeur-Betriebe eröffnet worden seinen.
Dass die Umsätze zurückgingen, sei deshalb mit der Konkurrenzsituation erklärbar.
Amt für Arbeit wehrt sich gegen Entscheid von Verwaltungsgericht
Die Inhaber des Betriebs gaben sich mit der Absage und der dazugehörigen Begründung nicht zufrieden und zogen den Fall weiter ans Verwaltungsgericht – mit Erfolg: sie obsiegten.
Das Amt für Arbeit beharrte allerdings auf seinem Entscheid und zog wiederum weiter vors Bundesgericht – ohne Erfolg.